Die Entscheidung ist zutreffend.

Immer wieder – selbst bis hin zum BGH – finden sich "Streitwertfestsetzungen" in einfachen Beschwerdeverfahren. Dies ist unzutreffend. In einfachen Beschwerdeverfahren werden keine wertabhängigen Gerichtsgebühren erhoben, sondern Festgebühren (z.B. wie hier nach Nr. 1812 GKG-KostVerz: 60,00 EUR). Eine Streitwertfestsetzung ist nach § 63 GKG aber nur dann zulässig, wenn sich Gerichtsgebühren nach dem Wert bestimmen.

Ein Teil der Rspr. geht sogar davon aus – und in diese Richtung geht auch die Entscheidung des LG Dortmund – dass solche unsinnigen Streitwertfestsetzungen ins Leere gehen, also keine Bindungswirkung entfalten und daher auch den Anwalt nicht beschweren.[1]

Zutreffend war es, auf Antrag nach § 33 RVG den Wert des Beschwerdegegenstands festzusetzen. Nach einhelliger Rspr. beläuft sich der Wert eines Beschwerdeverfahrens über die Ablehnung von Richtern auf den vollen Wert der Hauptsache.[2]

Für die Ablehnung eines Sachverständigen wird dagegen nur ein Bruchteil in Höhe von einem Drittel der Hauptsache angenommen.[3]

Norbert Schneider

AGS, S. 417

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