Die Entscheidung ist zutreffend.
Immer wieder – selbst bis hin zum BGH – finden sich "Streitwertfestsetzungen" in einfachen Beschwerdeverfahren. Dies ist unzutreffend. In einfachen Beschwerdeverfahren werden keine wertabhängigen Gerichtsgebühren erhoben, sondern Festgebühren (z.B. wie hier nach Nr. 1812 GKG-KostVerz: 60,00 EUR). Eine Streitwertfestsetzung ist nach § 63 GKG aber nur dann zulässig, wenn sich Gerichtsgebühren nach dem Wert bestimmen.
Ein Teil der Rspr. geht sogar davon aus – und in diese Richtung geht auch die Entscheidung des LG Dortmund – dass solche unsinnigen Streitwertfestsetzungen ins Leere gehen, also keine Bindungswirkung entfalten und daher auch den Anwalt nicht beschweren.[1]
Zutreffend war es, auf Antrag nach § 33 RVG den Wert des Beschwerdegegenstands festzusetzen. Nach einhelliger Rspr. beläuft sich der Wert eines Beschwerdeverfahrens über die Ablehnung von Richtern auf den vollen Wert der Hauptsache.[2]
Für die Ablehnung eines Sachverständigen wird dagegen nur ein Bruchteil in Höhe von einem Drittel der Hauptsache angenommen.[3]
Norbert Schneider
AGS, S. 417
Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Deutsches Anwalt Office Premium. Sie wollen mehr?
Jetzt kostenlos 4 Wochen testen
Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen