I. Erstattung der Kosten des Mahnschreibens

Die Zahlungsaufforderung mit Vollstreckungsandrohung ist nach Ablauf der gesetzlichen Wartefrist von zwei Wochen als notwendig und damit als erstattungsfähig anzusehen.

II. Erstattung der Hebegebühr

Soweit das AG die Erstattung der Hebegebühr abgelehnt hat, entspricht dies der überwiegenden Auffassung:

 
Zahlung an den Prozessbevollmächtigten wird verlangt Keine Erstattungsfähigkeit wird angenommen, wenn der Prozessbevollmächtigte unter Vorlage einer Geldempfangsvollmacht Zahlung unmittelbar an sich verlangt.[1]
  Das gilt auch bei einem Geldeinzug durch den Gerichtsvollzieher und Zahlung an den Prozessbevollmächtigten, wenn die Zahlung unmittelbar an den Gläubiger hätte erfolgen können.[2]
Veranlassung durch Gläubiger Darüber hinaus ist die Erstattungsfähigkeit der Hebegebühr auch verneint worden, wenn der Schuldner durch den Gläubiger veranlasst wird, an den Prozessbevollmächtigten zu zahlen.[3]
Nur Angabe von Anwaltskonten Lediglich dann, wenn die Hinzuziehung des Rechtsanwalts insoweit notwendig erscheint, insbesondere der der Zwangsvollstreckung zugrunde liegende Titel eine Zahlung an den Prozessbevollmächtigten vorsieht, kann eine Erstattungsfähigkeit gegeben sein.[4]

Lotte Thiel

AGS, S. 424 - 425

[1] AG Dortmund VersR 1981, 490.
[2] AG Neukölln DGVZ 1995, 13; OLG Frankfurt OLGR 1993, 171; LG Stuttgart Justiz 1997, 213.
[3] OLG Schleswig JurBüro 1983, 1527; AG Frankfurt DGVZ 1995, 79.
[4] AnwK-RVG/Wolf/Volpert, Vorbem. 3.3.3 VV, Nr. 3309-3310 VV Rn 179.

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