Verdient der Anwalt durch den Abschluss einer Zahlungsvereinbarung während der Zwangsvollstreckung eine Einigungsgebühr, ist zu prüfen, ob diese vom Schuldner zu erstatten ist. Es findet insoweit die Regelung des § 788 Abs. 1 S. 1 ZPO Anwendung, wonach notwendige Kosten der Zwangsvollstreckung (§ 91 ZPO) vom Schuldner zu erstatten sind.

a) Umstritten ist allerdings, ob eine Ratenzahlungsvereinbarung eine Maßnahme der Zwangsvollstreckung ist.

Soweit die Frage verneint wird, geschieht dies mit der Begründung, dass eine Ratenzahlungsvereinbarung nicht unmittelbar der Durchführung der Zwangsvollstreckung, sondern vielmehr der Vermeidung von Zwangsvollstreckungsmaßnahmen dient.[40] Die Gegenansicht vertritt den Standpunkt, dass der Schuldner die Kosten der Ratenzahlungsvereinbarung verlasst hat und dass prozessökonomische Gründe dafür sprechen, ihm die hierdurch entstandenen Kosten aufzubürden.[41]

Die zuletzt genannte Auffassung ist vorzugswürdig. Man kann mit guten Gründen vertreten, dass es sich bei der Einigungsgebühr für den Abschluss einer Zahlungsvereinbarung um "Kosten der Zwangsvollstreckung" handelt. Dieser Begriff ist nach h.M. weit auszulegen. Anerkannt ist, dass hierzu auch solche Kosten zählen, die der Vermeidung der Durchführung der Zwangsvollstreckung dienen.[42] Durch diese Vereinbarung soll ja gerade die – weitere – Inanspruchnahme der Vollstreckungsorgane vermieden werden. Bei mangelnder Erstattungsfähigkeit würde – so die Argumentation – auch kein Anreiz bestehen, eine solche Vereinbarung zu treffen.[43]

b) Anerkannt ist, dass die Kosten einer Zahlungsvereinbarung regelmäßig "notwendige Kosten der Zwangsvollstreckung" sind und nach § 788 Abs. 1 ZPO vom Schuldner beigetrieben werden können, wenn dieser in der Vereinbarung die Kosten übernommen hat.[44] Ohne eine entsprechende Vereinbarung werden diese in entsprechender Anwendung des § 98 S. 1 ZPO als gegeneinander aufgehoben angesehen mit der Folge, dass eine Kostenerstattung nicht in Betracht kommt.[45] Es empfiehlt sich mithin für den Anwalt, regelmäßig eine Kostenerstattungspflicht in die Zahlungsvereinbarung aufzunehmen.[46] Hat der Schuldner die Kosten in der Vereinbarung übernommen, sind diese festsetzbar und können vom Gerichtsvollzieher gem. § 788 ZPO mit beigetrieben werden.[47]

c) Zudem geht die wohl h.M. davon aus, dass die Einschaltung eines Anwalts für die Durchführung der Zwangsvollstreckung – von der Zahlungsaufforderung mit Vollstreckungsandrohung bei Kaufleuten und juristischen Personen einmal abgesehen – als notwendig anzusehen ist. Damit sind auch die dadurch entstehenden Kosten grundsätzlich nach § 91 Abs. 2 ZPO – direkt oder analog – als erstattungsfähig anzusehen.[48] Dies muss erst recht für den Abschluss einer Ratenzahlungsvereinbarung gelten. Denn nur der Anwalt kann die Vor- und Nachteile sowie Modalitäten einer entsprechenden Vereinbarung korrekt bewerten und einschätzen sowie deren Vorteile und Risiken richtig bewerten.[49] Zudem kann dem Gläubiger kaum zugemutet werden, das Mandat dem Anwalt zu entziehen, wenn sich die Möglichkeit eines Vergleichs ergibt, und diesen wiederum zu mandatieren, sofern die Ratenzahlung vom Schuldner nicht eingehalten wird.[50]

Autor: Rechtsanwältin Carmen Silvia Hergenröder, Daxweiler

AGS, S. 371 - 375

[40] Vgl. die umfangreichen Nachweise bei AnwK-RVG/Wolf/Volpert, RVG, a.a.O., Nrn. 3309–3310 VV Rn 163.
[41] BGH DGVZ 2006, 68; Mock, AGS 2004, 469 ff.; AnwK-RVG/Wolf/Volpert, Nrn. 3309–3310 VV Rn 163 mit umfangreichen Nachw.
[42] Gierl, in: Mayer/Kroiß, Nr. 3310 VV Rn 22.
[43] AnwK-RVG/Wolf/Volpert, Nrn. , 3309–3310 VV Rn 163, 164.
[44] BGH AGS 2007, 302; KG RVGreport 2005, 383; AG Lörrach DGVZ 2005, 175; AG Bayreuth JurBüro 2000, 600; Baumgärtel, in: Baumgärtel/Hergenröder/Houben, Nr. 1000 VV Rn 27b; Enders, JurBüro 1999, 59; Klees, in: Mayer/Kroiß, Nr. 1000 VV Rn 29; Baumbach/Lauterbach/Albers/Hartmann, § 788 ZPO Rn 46; AnwK-RVG/Onderka/Schafhausen/Schneider/Thiel, Nr. 1000 VV Rn 98 mit Nachw. zum Streitstand.
[45] BGH NJW 2007, 1213; OLG Braunschweig DGVZ 2006, 113; OLG Düsseldorf DGVZ 1994, 139; Baumgärtel, in: Baumgärtel/Hergenröder/Houben Nr. 1000 VV Rn 27b.
[46] Bischof, in: Bischof/Jungbauer, Nr. 1000 VV Rn 83.
[47] Vgl. die Nachweise bei Baumgärtel, in: Baumgärtel/Hergenröder/Houben, Nr. 1000 VV Rn 27.
[48] AnwK-RVG/Wolf/Volpert, Nrn. 3309–3310 VV Rn 167 m.w.Nachw.
[49] I.d.S. auch AnwK-RVG/Wolf/Volpert, a.a.O., Nrn. 3309–3310 VV Rn 167 f. mit Nachweisen zum Streitstand.
[50] Schmidt, JurBüro 2000, 125, 126.

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