Bezüglich der Höhe der Einigungsgebühr ist danach zu differenzieren, ob diese außerhalb oder während des Zwangsvollstreckungsverfahrens erwächst:

a) Nach Nr. 1000 VV entsteht die Einigungsgebühr mit einem Gebührensatz von 1,5, wenn die Ratenzahlungsvereinbarung vor Einleitung der Zwangsvollstreckung abgeschlossen wird. Damit wird der Überlegung Rechnung getragen, dass damit ein gerichtliches Verfahren, zu welchem nach der Anm. Abs. 1 S. 2 zu Nr. 1003 VV auch das Verfahren vor dem Gerichtsvollzieher zählt, vermieden werden soll.[18]

b) Aus diesem Grunde entsteht bei Abschluss einer Zahlungsvereinbarung nach Einleitung der Zwangsvollstreckung lediglich eine Einigungsgebühr in Höhe von 1,0 nach Nr. 1003 VV, wenn die Ratenzahlungsvereinbarung nach Beauftragung des Gerichtsvollziehers erfolgt (Anm. Abs. 1 S. 2 zu Nr. 1003 VV).[19] Unwesentlich ist, dass die Verfahrensgebühr nach Nr. 3309 VV für die Zwangsvollstreckung nur 0,3 beträgt.[20]

[18] Baumgärtel, in: Baumgärtel/Hergenröder/Houben, Nr. 1000 VV Rn 39.
[19] Klees, in: Mayer/Kroiß, Nr. 1000 VV Rn 30.
[20] Mayer, in: Mayer/Kroiß, Nr. 1003 VV Rn 2 m.w.Nachw.

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