FamFG § 61

Leitsatz

  1. Die Festsetzung eines vorläufigen Verfahrenswerts von über 600,00 EUR für einen Stufenantrag in vermögensrechtlichen Familienstreitsachen lässt für sich genommen noch nicht darauf schließen, dass das AG auch von einer entsprechend hohen Beschwer auf Seiten des in der ersten Stufe zur Auskunft verpflichteten Antragsgegners ausgegangen ist und deshalb keine Veranlassung gesehen hat, über die Zulassung der Beschwerde nach § 61 Abs. 2 u. 3 FamFG zu befinden (Fortführung von Senatsbeschl. v. 26.10.2011 – XII ZB 465/11, FamRZ 2012, 24).
  2. Auch aus dem Umstand, dass das AG seiner Entscheidung in einer vermögensrechtlichen Angelegenheit die gem. § 39 S. 1 FamFG vorgeschriebene Belehrung über die Beschwerde als statthaftes Rechtsmittel angeschlossen hat, folgt für sich genommen noch nicht, dass es die erforderliche Beschwerdesumme für den unterlegenen Beteiligten als erreicht angesehen und deshalb die Zulassung der Beschwerde nach § 61 Abs. 2 und 3 FamFG nicht erwogen hat (Fortführung von Senatsbeschl. v. 9.4.2014 – XII ZB 565/13, FamRZ 2014, 1100).

BGH, Beschl. v. 2.7.2014 – XII ZB 219/13

1 Sachverhalt

Die Antragstellerin ist die volljährige Tochter des Antragsgegners und nimmt diesen im Wege des Stufenantrages auf Zahlung von Ausbildungsunterhalt und auf Auskehrung einer von dem Antragsgegner vereinnahmten Leistung aus einer Kapitalversicherung in Anspruch. Hierzu macht die Antragstellerin geltend, diese Versicherung sei zur Absicherung ihrer Ausbildung angespart worden und habe nach einer – im Rahmen der Scheidung getroffenen – Vereinbarung ihrer Eltern nach dem Eintritt der Volljährigkeit an die Antragstellerin ausgezahlt werden sollen.

Das AG hat für sein Verfahren einen "vorläufigen Streitwert" von 3.000,00 EUR bestimmt. Durch Teilbeschluss hat es den Antragsgegner in der Auskunftsstufe dazu verpflichtet, der Antragstellerin Auskunft über seine Einkünfte aus nichtselbstständiger Tätigkeit in der Zeit vom 1.1.2012 bis zum 31.7.2012 sowie über den Stand des "Sparvertrages" zum 31.8.2012 zu erteilen und diese Auskünfte zu belegen. Den weitergehenden Auskunftsantrag der Antragstellerin – insbesondere zu Einkünften aus selbstständiger Tätigkeit und zu Kapitaleinkünften – hat das AG mit der Begründung zurückgewiesen, dass die diesbezüglichen Auskunftsansprüche von dem Antragsgegner erfüllt worden seien. Das AG hat seinen Beschluss mit einer Rechtsbehelfsbelehrung versehen, wonach "diese Entscheidung (…) mit der Beschwerde angefochten werden" könne.

Mit seiner Beschwerde wendet sich der Antragsgegner dagegen, zur Erteilung von Auskünften über den Stand des "Sparvertrages" – der nach seinem Vorbringen eine Unfallversicherung mit Prämienrückgewähr ist – und zur Vorlage einer Saldenbestätigung der A.-Versicherung verpflichtet worden zu sein. Das OLG hat den Wert des Beschwerdegegenstands auf bis zu 300,00 EUR festgesetzt und die Beschwerde des Antragsgegners verworfen. Hiergegen richtet sich die Rechtsbeschwerde des Antragsgegners.

2 Aus den Gründen

Die Rechtsbeschwerde ist nach § 117 Abs. 1 S. 4 FamFG i.V.m. §§ 574 Abs. 1 Nr. 1, 522 Abs. 1 S. 4 ZPO statthaft. Sie ist aber nicht zulässig, weil der Antragsgegner nicht aufzuzeigen vermag, dass die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder dass die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rspr. eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts erfordert (§ 574 Abs. 2 ZPO).

1. Die Wertbemessung des Beschwerdegerichts ist nicht zu beanstanden.

Es hat hierzu ausgeführt, dass nach ständiger Rspr. des BGH für die Bemessung des Wertes des Beschwerdegegenstandes bei einer Verpflichtung zur Auskunftserteilung und zur Vorlage von Belegen das Interesse des Rechtsmittelführers maßgeblich sei, die geforderte Auskunft nicht erteilen und die Belege nicht vorlegen zu müssen. Von dem Fall eines besonderen Geheimhaltungsinteresses abgesehen, sei dabei auf den Aufwand an Zeit und Kosten abzustellen, den die sorgfältige Erteilung der geschuldeten Auskunft und die Vorlage der Belege erforderten. Der Antragsgegner könne die geforderte Auskunft über den Stand eines "Sparvertrages" aufgrund einer Durchsicht vorhandener Versicherungsunterlagen unschwer ohne Hinzuziehung sachkundiger Hilfspersonen selbst erteilen; allenfalls werde von ihm die Anforderung einer Bescheinigung beim Versicherungsunternehmen verlangt. Ein höherer Zeitaufwand als drei Stunden sei hierfür nicht anzusetzen. Da der gem. §§ 20 ff. JVEG maximal anzusetzende Entschädigungssatz 17,00 EUR betrage und von dem Antragsgegner auch keine Anhaltspunkte für ein besonderes Geheimhaltungsinteresse aufgezeigt worden seien, liege seine Beschwer weit unter der notwendigen Beschwer von mehr als 600,00 EUR.

Diese Ausführungen stehen im Einklang mit der ständigen Rspr. des Senats (Senatsbeschl. v. 22.1.2014 – XII ZB 278/13, FamRZ 2014, 644 u. v. 23.3.2011 – XII ZB 436/10, FamRZ 2011, 882, jeweils m.w.Nachw.) und lassen keine Rechtsfehler erkennen. Auch die Rechtsbeschwerde erinnert insoweit nichts.

2. Auch aus dem Umstand, dass das Beschwerdegericht ei...

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Deutsches Anwalt Office Premium. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge