Die Klage wurde im Termin zur mündlichen Verhandlung sowohl in der Hauptsache als auch wegen der Kosten durch angenommenes Anerkenntnis erledigt. Dabei dauerte die auf 13.00 Uhr terminierte Verhandlung ausweislich des Sitzungsprotokolls von 13:14 Uhr bis 13:30 Uhr.

Der Erinnerungsgegner begehrt sodann vom Erinnerungsführer den Ausgleich folgender Kosten:

 
Praxis-Beispiel
 
Verfahrensgebühr, Nr. 3102 VV a.F.   250,00 EUR
Terminsgebühr, Nr. 3106 VV a.F.   200,00 EUR
Pauschale für Post- und Telekommunikation, Nr. 7002 VV a.F.   20,00 EUR
Zwischensumme 470,00 EUR  
19 % Umsatzsteuer, Nr. 7008 VV a.F.   89,30 EUR
Gesamt   559,30 EUR

Daraufhin zahlte der Erinnerungsführer an den Erinnerungsgegner 440,30 EUR, wobei der Erinnerungsführer folgende Kosten berücksichtigte:

 
Praxis-Beispiel
 
Verfahrensgebühr, Nr. 3102 VV a.F. 250,00 EUR
Terminsgebühr, Nr. 3106 VV a.F. 100,00 EUR
Pauschale für Post- und Telekommunikation, Nr. 7002 VV a.F. 20,00 EUR
Zwischensumme 370,00 EUR
19 % Umsatzsteuer, Nr. 7008 VV a.F. 70,30 EUR
Gesamt 440,30 EUR

Zur Begründung für die Reduzierung der Terminsgebühr wies der Erinnerungsführer darauf hin, dass der Termin nur 16 Minuten gedauert habe. Die Wartezeit zwischen dem Zeitpunkt, zu dem die mündliche Verhandlung terminiert war, und dem Zeitpunkt als sie tatsächlich begonnen hat – vorliegend 14 Minuten -, könne bei der Festsetzung der Terminsgebühr keine Berücksichtigung finden. Zur Begründung verwies der Erinnerungsführer auf die Rspr. des SG Berlin (Beschl. v. 2.8.2012 – S 180 SF 10908/11 E). Eine 16-minütige andauernde mündliche Verhandlung rechtfertige lediglich die Festsetzung einer halben Mittelgebühr. Zur Begründung wurde insoweit auf die Rspr. des LSG NW (Beschl. v. 23.5.2013 – L 19 AS 385/12 B) Bezug genommen.

Der Erinnerungsgegner beantragte sodann die gerichtliche Kostenfestsetzung.

Der Urkundsbeamte setzte daraufhin weitere 119,00 EUR fest und führte zur Begründung aus, dass es sich bei der Terminsgebühr – unter Berücksichtigung einer wortlautbezogenen Auslegung – um eine "Anwesenheitsgebühr" handele, so dass auch die Wartezeit zu berücksichtigen sei. Er bezog sich weiterhin auf die Entscheidung des Hessischen LSG v. 21.12.2011 (L 2 AL 147/11 B).

Die hiergegen erhobene Erinnerung hatte Erfolg.

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