Für das Verfahren gilt das seit 1.9.2009 geltende FamFG, da die abschließende Entscheidung nicht vor dem 1.9.2010 ergangen ist. Damit ist gem. § 57 FamGKG über den Kostenansatz zu entscheiden. Der Kostenansatz ist nicht zu beanstanden, weil er der auf § 150 FamFG fußenden Entscheidung zu den Kosten entspricht. Es kommt in Verfahren der freiwilligen Gerichtsbarkeit in der Regel nicht darauf an, wer den Antrag gestellt hat, sondern die Beteiligten sind hälftig an den Verfahrenskosten zu beteiligen.

Der Antragsgegner (Erinnerungsführer) irrt, wenn er davon ausgeht, dass er für die Kosten nicht verantwortlich ist, weil er nichts beantragt hat bzw. keinen Gerichtsvollzieher beauftragt hat.

Aus der Akte ergibt sich, dass auch die Kosten für den Zwangsgeldbeschluss vom 18.2.2010 und für die Beauftragung des Gerichtsvollziehers angefallen sind, da der Antragsgegner seinen Verpflichtungen im Versorgungsausgleichsverfahren nicht nachgekommen war und gegen ihn ein Zwangsgeld festgesetzt worden war, das seitens des Gerichtsvollziehers eingetrieben werden sollte. Hierfür sind einmal gerichtliche Kosten in Höhe von 15,00 EUR sowie 20,50 EUR Auslagen für den Gerichtsvollzieher angefallen, die der Antragsgegner alleine trägt, weil er diese Kosten alleine durch sein Nichtmitwirken verursacht hat.

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