Leitsatz (amtlich)

Es besteht kein Anspruch auf Rückerstattung eines Zwangsgeldes, das wegen unterblieber Mitwirkung im Verfahrten betreffend den Versorgungsausgleich festgesetzt und vollstreckt wurde, nach erfolgter Mitwirkung, wenn der Festsetzungsbeschluss formell rechtskräftig geworden ist.

 

Normenkette

FamFG § 35

 

Verfahrensgang

AG Bergheim (Beschluss vom 28.10.2016; Aktenzeichen 61 F 283/14)

 

Nachgehend

BGH (Beschluss vom 06.09.2017; Aktenzeichen XII ZB 42/17)

BGH (Beschluss vom 21.06.2017; Aktenzeichen XII ZB 42/17)

 

Tenor

Die sofortige Beschwerde der Antragsgegnerin gegen den Beschluss des AG - Familiengericht - Bergheim vom 28.10.2016 wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens hat die Antragsgegnerin zu tragen.

Der Verfahrenswert für das Beschwerdeverfahren wird auf 500,00 EUR festgesetzt.

Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.

 

Gründe

I. In dem Scheidungsverfahren zwischen den Beteiligten hat das Familiengericht nach vorheriger Androhung durch Beschluss vom 29.01.2015 (Bl. 19 d.A.) ein Zwangsgeld in Höhe von 500,00 EUR gegen die Antragsgegnerin festgesetzt, weil diese ihrer Verpflichtung zur Auskunftserteilung im Verfahren betreffend den Versorgungsausgleich nicht nachgekommen war. Nachdem Vollstreckungsauftrag erteilt worden war, hat die Antragsgegnern den Zwangsgeldbetrag nebst Kosten und Auslagen (insgesamt 544,55 EUR) am 22.06.2015 an den zuständigen Gerichtsvollzieher gezahlt (Bl. 42 d.A.). Die Ehe zwischen den Beteiligten wurde inzwischen durch Beschluss vom 28.04.2016 (Bl. 62 ff. d.A.) - rechtskräftig seit dem 21.06.2016 - geschieden; zugleich mit der Scheidung ist der Versorgungsausgleich erfolgt.

Nach erfolgter Scheidung hat die Antragsgegnerin mit Schriftsatz vom 10.05.2016 die Erstattung des an die Staatskasse gezahlten Zwangsgeldes beantragt (Bl. 75 d.A.) und sich zur Begründung auf einen Aufsatz von Lorenz (FamRZ 2016, 688) berufen. Mit Beschluss vom 28.10.2016 (Bl. 87 ff. d.A.) hat das Familiengericht diesen Antrag zurückgewiesen. Dagegen richtet sich die am 11.11.2016 bei Gericht eingegangene sofortige Beschwerde vom 09.11.2016 (Bl. 95 f. d.A.).

II. Die zulässige sofortige Beschwerde ist nicht begründet, denn die Antragsgegnerin hat keinen Anspruch auf Erstattung des festgesetzten Zwangsgeldes. Grundlage dafür, dass die Staatskasse das Zwangsgeld vereinnahmt hat, ist der Beschluss des Familiengerichts vom 29.01.2015. Dieser Beschluss besteht fort; eine gesetzliche Grundlage für die Aufhebung dieses Beschlusses besteht nicht (so auch Lorenz, FamRZ 2016, 688). Der Beschluss ist bestandskräftig geworden, sodass seine Abänderung im Wege der Beschwerde nicht möglich ist. Die Voraussetzungen einer Wiederaufnahme des Verfahrens liegen ersichtlich nicht vor. Eine andere Rechtsgrundlage für die Aufhebung eines einmal erlassenen Beschlusses enthält das Gesetz nicht. Deshalb kommt der Senat mit dem wohl überwiegenden Schrifttum (vgl. Zimmermann, in Keidel, FamFG; 18. Aufl., 2014, § 35 Rn 49; Borth/Grandel, in Musielak/Borth, FamFG, 5. Aufl., 2015; § 35 Rn 9; Rüntz, in Bahrenfuss, FamFG, 2. Aufl., 2013, § 35 Rn 10; Gomille, in Haußleiter, FamFG, 2011, § 35 Rn 11) zu dem Ergebnis, dass derartige Zwangsgeldbeschlüsse nicht allein deshalb aufzuheben sind, weil der Zweck des Zwangsgeldes erreicht ist.

Für die Gegenansicht (Hammer, in Prütting/Helms, FamFG, 3. Aufl., 2013, § 35 Rn 8; Ulrici, in MünchKommFamFG, 2. Aufl., 2013 § 35 Rn 25; Feskorn, in Zöller, ZPO, 31. Aufl., 2016, § 35 FamFG Rn 10, der sich allerdings zu Unrecht auf die Entscheidung des OLG Schleswig vom 03.01.2012 - 10 WF 258/12 -, SchlHA 2012, 227 beruft, denn diese Entscheidung betrifft die Aufhebung des Zwangsgeldes nach Erfüllung der Weisung im Beschwerdeverfahren; Cirullies, Rpfleger 2011, 573, 576), der der Senat nicht folgt, werden verschiedene Argumente angeführt. Zuzustimmen ist allerdings der Auffassung, dass die Aufrechterhaltung von Zwang nach Erreichung und/oder endgültiger Verfehlung des Zwecks eine Sanktion darstellen würde, die mit dem Zwangsmittel nicht beabsichtigt ist (BAG NJW 1990, 2590; Lorenz, FamRZ 2016, 688, 689). Insoweit ist jedoch zu bedenken, dass eine Zwangswirkung nur von einem drohenden, noch nicht vollstreckten Zwangsmittel ausgeht, nicht aber von einem bereits erledigten Zwangsmittel. Die Konsequenz aus dem Charakter als Zwangs- und nicht als Ordnungsmittel ist es deshalb nur, dass es richtig ist, die Zwangsvollstreckung aus einem Zwangsmittelbeschluss nicht weiter zu betreiben, wenn der Zweck des Zwangsmittels erreicht oder nicht mehr erreichbar ist.

Soweit für Zwangsgelder, die gemäß § 888 ZPO verhängt wurden, eine Erstattungsmöglichkeit bejaht wird (vgl. BAG NJW 1990, 2590; OLG Köln GRUR 1992, 476, 477; KG NJW 2000, 1523), beruht dies auf Erwägungen, die jedenfalls im konkreten Fall nicht tragen. Maßgeblich war jeweils, dass der Gläubiger auf seine Ansprüche aus dem Vollstreckungstitel, der Grundlage des Zwangsgeldbeschlusses gewesen ist, verzichtet hatte. In diesem Fall mag die entsprechende Anwendu...

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