Der Beteiligte zu 1) begehrt als anwaltlicher Verfahrenspfleger der Betroffenen eine Vergütung nach dem RVG.

Mit einstweiliger Anordnung genehmigte das AG die geschlossene Unterbringung der Betroffenen, die Anbringung von Bettgurten und die Fixierung mittels Bauchgurt sowie an den Händen oder den Beinen. Zudem bestellte es den Beteiligten zu 1) (nachfolgend: Verfahrenspfleger), der Rechtsanwalt ist, für die Betroffene zum Verfahrenspfleger. Dabei stellte es fest, dass "die Verfahrenspflegschaft … in diesem Fall berufsmäßig ausgeübt" werde.

Nach Aufhebung der Unterbringungsanordnung hat der Verfahrenspfleger die Festsetzung einer Vergütung nach dem RVG in Höhe von 456,96 EUR beantragt. Das AG hat den Antrag zurückgewiesen. Die hiergegen gerichtete Beschwerde des Verfahrenspflegers ist ohne Erfolg geblieben. Mit der zugelassenen Rechtsbeschwerde erstrebt der Verfahrenspfleger weiterhin die Festsetzung der von ihm beantragten Vergütung nach dem RVG.

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