Die Antragstellerin hat im ersten Rechtszug die Zuweisung der Ehewohnung für die Trennungszeit beantragt. Im Wege des Widerantrages hat der Antragsgegner beantragt, die Antragstellerin zu verpflichten, ab September 2019 eine monatliche Nutzungsentschädigung i.H.v. 500,00 EUR sowie eine rückständige Nutzungsentschädigung i.H.v. 12.000,00 EUR für die Zeit v. 1.9.2017 bis 31.8.2019 zu zahlen. Mit Beschl. v. 15.4.2020 hat das AG den Verfahrenswert auf 22.000,00 EUR festgesetzt. Der Antrag der Antragstellerin sei nach § 48 Abs. 1 FamGKG mit 4.000,00 EUR und der Widerantrag analog § 51 FamGKG mit 18.000,00 EUR zu bewerten.

Hiergegen richtet sich die Beschwerde des Antragsgegners. Er ist der Ansicht, dass sich der Verfahrenswert nur nach dem höheren Wert richte, da beide Gegenstände wirtschaftlich identisch seien. Allein maßgeblich sei insoweit der Jahreswert des begehrten Nutzungsentgelts, hier i.H.v. 12.000,00 EUR.

Der Antragsteller ist der Ansicht, dass der Wert zutreffend bestimmt worden sei.

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Deutsches Anwalt Office Premium. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge