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AGS 8+9/2016, Judex non calculat ; – Die Rechtsprechung zu Gegenstandswerten bei Widerruf von Verbraucherdarlehnsverträgen –

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Judex non calculat, der Richter rechnet nicht, bringt sicherlich zum einen den Grundsatz zum Ausdruck, dass sich Gerechtigkeit nicht durch Rechnen ermitteln lässt, und zum anderen soll dies sicherlich auch bedeuten, dass Berechnungen im Urteil nicht in Rechtskraft erwachsen und jederzeit geändert werden können (§ 319 Abs. 1 ZPO).

Scherzhaft taucht dieser Begriff aber immer auch dort auf, wo man Richtern unterstellt, sie könnten nicht rechnen oder ließen die wirtschaftlichen Folgen ihrer Urteile außer Betracht.

Betrachtet man die aktuelle und höchst unterschiedliche Rspr. zu den Gegenstandswerten beim Widerruf von Verbraucherdarlehnsverträgen, so wird dem einen oder anderen Verbraucher allerdings das Lachen im Halse stecken bleiben.

Bis Ende Juni 2016 ließ das Gesetz es bekanntlich zu, Verbraucherkreditverträge auch noch nach vielen Jahren zu widerrufen, wenn es das Bankinstitut fahrlässig unterlassen hatte, eine Widerrufsbelehrung gegenzeichnen zu lassen oder sich Fehler in der Widerrufsbelehrung finden ließen.

Nicht nur Verbraucher, sondern auch Anwaltskanzleien sahen aufgrund dieser Gesetzeslage ihre große Stunde gekommen, als die Kreditzinsen geradezu dramatisch – je nach Sichtweise – sanken und sich nunmehr die Chance eröffnete, sich aus dem damaligen Finanzierungsengagement relativ problemlos zu lösen, um einen neuen Kreditvertrag mit wesentlich niedrigeren Zinsen abschließen zu können. Die Begeisterung der Kreditinstitute hielt sich in Grenzen, und die meisten Banken ließen es auf einen Prozess ankommen, den sie dann nicht selten verloren oder mit einem Vergleich abschließen mussten.

Waren die hier betroffenen Verbraucher und Mandanten anwaltlich gut beraten und vertreten worden, so ließen sich in der Tat im Einzelfall sogar sehr beachtliche Zinsreduzierungen herbeifüh...

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