Leitsatz

Im Beschwerdeverfahren betreffend einen Beschluss des Nachlassgerichts gem. § 352 Abs. 1 FamFG, mit dem die zur Erteilung des Erbscheins erforderlichen Tatsachen für festgestellt erachtet werden, ist für den Geschäftswert grundsätzlich § 40 Abs. 1 GNotKG heranzuziehen.

OLG Frankfurt, Beschl. v. 17.2.2015 – 20 W 380/13

1 Aus den Gründen

Der Geschäftswert des nach dem 1.8.2013 eingeleiteten Beschwerdeverfahrens ist gem. den §§ 136 Abs. 1 Nr. 2 GNotKG i.V.m. den §§ 61 Abs. 1, Abs. 2, 40 Abs. 1 GNotKG wie aus dem Tenor ersichtlich festzusetzen. Im Rechtsmittelverfahren bestimmt sich der Geschäftswert gem. § 61 Abs. 1, Abs. 2 GNotKG grundsätzlich nach den Anträgen des Rechtsmittelführers, begrenzt durch den Geschäftswert des ersten Rechtszugs. Mit ihrer Beschwerde hat sich die Antragsgegnerin hier gegen den auf den Erbscheinantrag des Antragstellers ergangenen Beschluss des Nachlassgerichts v. 6.11.2013 gewendet, wonach die zur Erteilung des Erbscheins für den Antragsteller als Alleinerben erforderlichen Tatsachen für festgestellt erachtet worden sind. Damit ist für den Geschäftswert des Beschwerdeverfahrens die spezielle Regelung betreffend die Verfahren zur Erteilung eines Erbscheins in § 40 Abs. 1 GNotKG heranzuziehen, wonach maßgeblich der Wert des Nachlasses im Zeitpunkt des Erbfalls ist, von dem nur die vom Erblasser herrührenden Verbindlichkeiten abgezogen werden. Anders als nach der früheren Regelung in der KostO können mithin Bestattungskosten hier nicht mehr abgezogen werden, weil es sich dabei nämlich nicht um Erblasserschulden handelt (OLG Schleswig, Beschl. v. 16.10.2014 – 3 Wx 104/13, juris; OLG Köln FGPrax 2014, 180). Ein Ausnahmefall des § 40 Abs. 2 GNotKG liegt hier nicht vor. Anders als in Fallgestaltungen nach der früher geltenden KostO kann nach der neuen Gesetzeslage gem. den §§ 61, 40 GNotKG im Beschwerdeverfahren betreffend die Erteilung eines Erbscheins auch nicht mehr ohne weiteres darauf abgestellt werden, welches wirtschaftliche Ziel bzw. Interesse der jeweilige Beschwerdeführer für sich im Ergebnis erreichen möchte, hier etwa lediglich auf den auf die Antragsgegnerin entfallenden Erbanteil (OLG Schleswig, Beschl. v. 16.10.2014 – 3 Wx 104/13, juris; vgl. dazu auch Korintenberg/Fackelmann, GNotKG, 19. Aufl., § 61 Rn 5; Bormann/Diehn/Sommerfeldt, GNotKG, § 61 Rn 1). In diesem Zusammenhang ist in Fällen der vorliegenden Art bei der Anwendung des § 61 Abs. 1 GNotKG auch unerheblich, ob – wie hier – in der Beschwerdeinstanz ein Antrag auf Aufhebung der erstinstanzlichen Entscheidung ausdrücklich gestellt worden ist, was die §§ 64, 65 FamFG nicht zwingend vorschreiben. Eine Teilanfechtung des amtsgerichtlichen Ankündigungsbeschlusses ist hier nicht möglich, demgemäß auch nicht dessen Teilaufhebung bzw. -abänderung durch das Beschwerdegericht.

Die sich an die §§ 40 FamGKG, 47 GKG anlehnende Differenzierung in § 61 Abs. 1 S. 1 und 2 GNotKG soll aber erkennbar dem eventuell reduzierten Umfang der höheren Instanz Rechnung tragen, wenn das Verfahren endet, ohne dass solche Anträge eingereicht werden. Hier kann es – auch vor dem Hintergrund, dass eine Vertretung durch Rechtsanwälte nicht vorgeschrieben ist – für die Geschäftswertfestsetzung dann nicht auf den (zufälligen) Gesichtspunkt ankommen, ob in der Beschwerdeschrift ein Sachantrag ausdrücklich formuliert wird oder das allein denkbare Beschwerdeziel der Beschwerdeschrift oder -begründung zu entnehmen ist, über das der Senat als Beschwerdegericht dann in der Hauptsache entschieden hat.

Mithin ist der Geschäftswert des Beschwerdeverfahrens nach dem Wert des Nachlasses im Zeitpunkt des Erbfalls – unter Abzug nur der vom Erblasser herrührenden Verbindlichkeiten – zu bestimmen. Nach den Angaben der Testamentsvollstreckerin zum Wert des Nachlasses – Nachlassverzeichnis – ist die Nachlassmasse gem. Nr. I. mit 196.651,00 EUR zu bewerten, von denen lediglich 1.400,00 EUR gem. Nr. II. des Nachlassverzeichnisses abzuziehen sind.

AGS, S. 427 - 428

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