Die gem. §§ 56 Abs. 2, 33 Abs. 3, 6 RVG, 546, 547 ZPO zulässige weitere Beschwerde bleibt in der Sache ohne Erfolg; der Senat teilt die Rechtsauffassung des LG.

1. Zur Vermeidung von Wiederholungen kann zunächst auf dessen ausführliche und überzeugende Begründung Bezug genommen werden; diesen Ausführungen ist nahezu nichts hinzuzufügen.

2. Bei Betrachtung sämtlicher Umstände ist hier von einer Erledigung des Auftrages i.S.v. § 8 Abs. 1 S. 1 RVG auszugehen.

Die – außergerichtliche – Tätigkeit der Rechtsanwälte … für den Antragsteller war abgeschlossen. Nach deren, sich mit dem Akteninhalt deckenden, Vorbringen waren weitere Maßnahmen ihrerseits nicht mehr zu ergreifen, weshalb der Frage, "was man noch mehr tun könne", die Berechtigung nicht abgesprochen werden kann: Die Unterlassungserklärung war in modifizierter Form abgegeben und von den Anspruchstellern akzeptiert und die Schadensersatzansprüche zurückgewiesen worden – wobei davon auszugehen ist, dass hinsichtlich dieser Ansprüche weiterer Schriftverkehr weder erforderlich noch beabsichtigt war. Es war vielmehr Sache der Anspruchsteller, nunmehr gegebenenfalls eine – nach den Umständen hier wenig wahrscheinliche – Klage zu erheben.

Zumal hier, im Bereich des BerHG, das bei der Festsetzung der Vergütung besonders klarer Maßstäbe bedarf, war damit die anwaltliche Tätigkeit abgeschlossen und der "Auftrag erledigt", § 8 Abs. 1 S. 1 RVG, so dass die Fälligkeit nicht in Abrede gestellt werden kann (vgl. ergänzend auch Schneider, in: Schneider/Wolf, RVG, 7. Aufl., § 8 Rn 20, 45).

Der Senat hält die – nicht unoriginelle – Begründung in dem vorgelegten Beschluss des AG v. 14.3.2014 – 1 UR II 1019/13 für zutreffend.

Richtig ist insbesondere, dass es nicht Sache des Urkundsbeamten i.S.v. § 55 RVG sein kann, hier Prüfungen etwa hinsichtlich des Eintritts der Verjährung anzustellen; zutreffend erscheint auch die Ansicht der (ursprünglichen) Beschwerdeführer, wonach dem für eine gerichtliche Tätigkeit des Rechtsanwaltes geltenden § 8 Abs. 1 S. 2 RVG der Gedanke zu entnehmen ist, dass die Fälligkeit von Vergütungsansprüchen nicht ungebührlich lange hinausgezögert werden soll.

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