Mit seiner Klage begehrte der Kläger die Verurteilung der Beklagten zur Räumung eines Betriebsgebäudekomplexes und Feststellung, dass die Beklagte zum Ersatz der durch die verspätete Räumung entstehenden Schäden verpflichtet ist.

Der Verkehrswert des Objekts beträgt 565.000,00 EUR. Eine Teilfläche des Gebäudes war früher an die Beklagte untervermietet. Mit E-Mail vom 22.11.2010 teilte die Beklagte dem Kläger mit, dass sie derzeit nur ein Drittel der Fläche nutzen könne und daher der "monatliche Mietzins" 350,00 EUR + 19 % MwSt. betrage. In der Folgezeit überwies die Beklagte dem Kläger in unregelmäßiger Folge einen monatlichen Betrag von 416,50 EUR. Mit Schreiben vom 8.9.2011 forderte der Kläger die Beklagte auf, das Betriebsgelände spätestens bis 13.10.2011 zu räumen und gestattete der Beklagten, das Betriebsgebäude bis zum Besitzübergang "zu den vereinbarten Konditionen weiter zu nutzen".

Die Klagepartei hat in der Klageschrift den Standpunkt eingenommen, dass zwischen den Parteien nie ein Vertragsverhältnis bestanden habe, das die Beklagte zur Nutzung des Gebäudekomplexes berechtigen würde. Die Beklagte sei im Besitz des gesamten Objekts und besitze Schlüssel für das gesamte Betriebsgebäude einschließlich Verwaltungs- und Produktionskomplex.

Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Sie hat sich darauf berufen, dem Kläger per E-Mail vom 22.112010 mitgeteilt zu haben, dass sie nur ein Drittel der Fläche nutzen könne und hierfür einen monatlichen Mietzins von 350,00 EUR plus 19 % MWSt. bezahle. Diesem Schreiben habe der Kläger nicht widersprochen. Es sei daher unrichtig, dass ein Mietvertrag nicht zu Stande gekommen sei. Im Übrigen habe die Beklagte nur einen Teil des Gebäudekomplexes genutzt.

Im Termin über die Mediationsverhandlung des LG haben die Parteien sich auf eine Räumung des im Klageantrag beschriebenen Betriebsgebäudekomplexes geeinigt und vereinbart, die Kosten des Rechtsstreits gegeneinander aufzuheben.

Daraufhin hat das LG den Streitwert für das Räumungsverlangen auf 565.000,00 EUR und für den Feststellungsantrag auf 15.000,00 EUR festgesetzt.

Gegen diesen Streitwertbeschluss hat die Klagepartei Beschwerde eingelegt und auf ein Schreiben der Rechtsschutzversicherung Bezug genommen, in dem von einem Streitwert von 4.998,00 EUR ausgegangen wird. Bei der Streitwertfestsetzung sei zu berücksichtigen, dass sich die Beklagte im Prozess jedenfalls hinsichtlich einer Fläche von einem Drittel auf einen wirksamen Mietvertrag berufen habe.

Die Beklagte ist der Auffassung, abzustellen sei auf den Vortrag in der Klageschrift, in der vom Kläger ein Mietverhältnis bestritten worden sei. Im Übrigen habe auch die Beklagte für zwei Drittel der Fläche keinen Mietvertrag behauptet.

Das LG hat der Streitwertbeschwerde nicht abgeholfen und ausgeführt, für die Streitwertbemessung des Herausgabeanspruches sei der Verkehrswert der Immobilie maßgebend. Die eventuelle Rechtsverteidigung der Beklagten sei unerheblich. Den Streitwert des Klageantrags zu 2) schätzte das Gericht unter Berücksichtigung des Klägervortrags auf 15.000,00 EUR.

Die Beschwerde hatte teilweise Erfolg.

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