Die zulässige sofortige Beschwerde hat umfassend Erfolg.

Betreffend die Erhöhung der Gebühren nach Nr. 1008 VV hat die Rechtspflegerin im Ausgangspunkt Recht. Denn die Prozessbevollmächtigten der Kläger waren für diese zwar in einer Angelegenheit, nicht aber zum selben Gegenstand tätig, sodass an sich die Voraussetzungen für eine Erhöhung nicht vorliegen. Denn der Unterlassungsanspruch und auch der Schmerzensgeldanspruch sind höchstpersönlicher Natur, sodass der Sache nach vier zusammengefasste Klagen der Kläger vorlagen.

Jedoch ist das LG bei der Kostengrundentscheidung und der Streitwertfestsetzung ganz offensichtlich von einem einheitlichen Streitgegenstand (Unterlassung ein Bild zu veröffentlichen; Zahlung eines Schmerzensgeldes an die Kläger als Gesamtgläubiger) ausgegangen. Das ist nach Auffassung des Senats falsch, ergibt sich aber eindeutig aus der Begründung zur Streitwertfestsetzung.

An diese Wertung des Gerichts bei der Kostengrundentscheidung ist der Senat im Kostenfestsetzungsverfahren – entgegen der Auffassung der Rechtspflegerin – gebunden. Im Ergebnis bedeutet dies, dass für die Kostenfestsetzung zu unterstellen ist, die Bevollmächtigten der Kläger seien für diese in der selben Angelegenheit und zu einem Gegenstand anwaltlich tätig geworden.

Demnach erweist sich die Berechnung der Beschwerde als zutreffend, die Kosten sind antragsgemäß festzusetzen.

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