Gegen den Angeklagten erging ein Strafbefehl wegen Fahrens ohne Fahrerlaubnis und unerlaubten Entfernens vom Unfallort. Darin war eine Geldstrafe von 90 Tagessätzen und eine Sperre für die Fahrerlaubnis von 15 Monaten festgesetzt.
Dagegen legte der Verteidiger des Angeklagten Einspruch ein und nahm Einsicht in die Strafakten.
In der Hauptverhandlung, die von 10:30 Uhr – 11:45 Uhr dauerte, und in der in Anwesenheit eines Dolmetschers fünf Zeugen vernommen wurden, sprach das AG den Angeklagten frei und legte der Staatskasse die Verfahrenskosten und notwendigen Auslagen des Angeklagten auf.
Der Verteidiger des ehemaligen Angeklagten beantragt danach wie folgt Kostenfestsetzung:
1. | Grundgebühr gem. Nr. 4100 VV | 150,00 EUR |
2. | Verfahrensgebühr gem. Nr. 4106 VV | 130,00 EUR |
3. | Terminsgebühr gem. Nr. 4108 VV | 200,00 EUR |
4. | Dokumentenpauschale gem. Nr. 7000 Nr. 1 Buchst. a) VV, | |
50 Kopien a 0,50 EUR | 25,00 EUR | |
2 Kopien a 0,15 EUR | 0,30 EUR | |
5. | Fahrtkosten gem. Nr. 7003 VV | 15,00 EUR |
6. | Tage- und Abwesenheitsgeld gem. Nr. 7005 Nr. 1 VV | 20,00 EUR |
7. | Auslagenpauschale gem. Nr. 7002 VV | 20,00 EUR |
Zwischensumme | 580,30 EUR | |
8. | 19 % Mehrwertsteuer gem. Nr. 7008 VV | 106,46 EUR |
Rechnungsbetrag | 666,76 EUR |
Die Rechtspflegerin beim AG erkannte unter Hinweis auf § 14 RVG auf das Doppelte der Mindestgebühr und legte einen Betrag von 381,16 EUR fest. Wie sich dieser Betrag zusammensetzt, lässt sich der Entscheidung nicht entnehmen.
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