Nr. 3204 VV erhält folgende Fassung:

 
3204 Verfahrensgebühr für Verfahren vor den Landessozialgerichten, in denen Betragsrahmengebühren entstehen (§ 3 RVG) 60,00 bis 680,00 EUR

Auch in Nr. 3204 VV werden die Gebührenbeträge angehoben, und zwar von 50,00 bis 570,00 EUR auf 60,00 bis 680,00 EUR. Die neue Mittelgebühr beträgt 370,00 EUR. Darüber hinaus wird auch hier die Währungsbezeichnung von "EUR" auf "EUR" umgestellt.

Auch die Verfahrensgebühr in Verfahren vor den Landessozialgerichten soll zu den für Nummer 3102 VV vorgeschlagenen neuen Gebührenbeträgen für die Verfahrensgebühr im ersten Rechtszug[6] im Verhältnis 1,3 zu 1,6 stehen, um eine Angleichung der Gebührenrelationen zu den anderen Gerichtsbarkeiten zu erreichen.

[5] Änderung durch Art. 8 Abs. 2 Nr. 39.
[6] Art. 8 Abs. 2 Nr. 32.

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