Entscheidungsstichwort (Thema)

Sozialgerichtliches Verfahren. Rechtsanwaltsvergütung. Verfahrensgebühr. Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes (hier: Beschwerdeverfahren). Bestimmung der Betragsrahmengebühr ausgehend von der Mittelgebühr

 

Leitsatz (amtlich)

Bei der Bestimmung der Betragsrahmengebühr gemäß § 3 Abs 1 S 1 RVG ist regelmäßig zunächst von der Mittelgebühr auszugehen. Dieser Grundsatz gilt unabhängig davon, ob es sich um ein Klage- oder um ein Antragsverfahren des einstweiligen Rechtsschutzes handelt.

 

Tenor

Auf die Beschwerde wird der Beschluss des Sozialgerichts Augsburg vom 25. April 2014 und die Kostenfestsetzung der Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle vom 12. Februar 2014 abgeändert.

Die vom Beschwerdegegner an den Beschwerdeführer zu erstattenden Kosten werden auf 1.110,98 EUR festgesetzt.

 

Gründe

I.

Die Beteiligten streiten über die Höhe des Rechtsanwaltshonorars nach dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG), das dem Beschwerdeführer nach Beiordnung im Rahmen der Bewilligung von Prozesskostenhilfe (PKH) aus der Staatskasse zusteht. Gegenstand des Beschwerdeverfahrens ist allein die Verfahrensgebühr für das Beschwerdeverfahren L 7 AS 639/13 B ER.

Im Antragsverfahren S 9 AS 618/13 ER begehrten die drei Antragsteller, vertreten durch den mit Beschluss vom 22.08.2013 beigeordneten Beschwerdeführer, die Antragsgegnerin im Wege einer einstweiligen Anordnung zu verpflichten, den Antragstellern ab dem 01.06.2013 Arbeitslosengeld II zu gewähren. Die Antragsgegnerin hatte den Antrag mit der Begründung ausgeschlossen, die rumänischen Antragsteller seien von den Leistungen gemäß § 7 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 SGB II ausgeschlossen, da sich das Aufenthaltsrecht allein aus dem Zweck der Arbeitssuche ergebe. Das Sozialgericht wies den Antrag auf einstweiligen Rechtsschutz mit Beschluss vom 22.08.2013 ab.

Dagegen legte der Beschwerdeführer im Auftrag der Antragsteller am 12.09.2013 Beschwerde zum Bayerischen Landessozialgericht (BayLSG) ein und begründete diese - wie schon das Antragsverfahren - umfangreich. Im Rahmen des Beschwerdeverfahrens reichte er weitere Kontoauszüge ein, die eine Mietzahlung von monatlich 560 EUR belegten. Ferner wurden vorgelegt weitere Quittungen über Bareinzahlungen beim Energieversorger von monatlich 250 EUR. Daneben führte er aus, dass neben den Verkaufserlösen die Antragstellerin zu 1. Spenden erhalten habe, die nach ihren Angaben monatlich circa 50 bis 100 EUR betragen würden. Auch habe sie Geld geliehen bekommen. Im Übrigen entsprach der Sach- und Rechtsvortrag im Wesentlichen dem des Antragsverfahren vor dem Sozialgericht Augsburg.

Mit Beschluss vom 06.11.2013 gab das BayLSG dem Antrag teilweise statt und verpflichtete gleichzeitig den Antragsgegner, den Antragstellern für beide Instanzen 1/4 ihrer notwendigen außergerichtlichen Kosten zu erstatten.

Mit Schreiben vom 19.11.2013 machte der Beschwerdeführer gegenüber dem Beschwerdeführer eine Kostenerstattung in Höhe von 3/4 seiner Vergütungsrechnung vom selben Tag geltend.

Hierin machte er Verfahrenskosten in Höhe von insgesamt 1.481,31 EUR (3/4 hiervon: 1110,98 EUR) geltend mit folgender Berechnung:

Verfahrensgebühr (SG) gemäß § 3 RVG in Verbindung mit Nr. 3102, Nr. 1008 VV RVG, Erhöhung um 0,60 (3 Auftraggeber)

560,00 EUR

Auslagenpauschale gemäß Nr. 7002 VV RVG

20,00 EUR

Verfahrensgebühr (LSG) gemäß § 3 RVG in Verbindung mit Nr. 3204, Nr. 1008 VV RVG, Erhöhung um 0,60 (3 Auftraggeber)

644,80 EUR

Auslagenpauschale gemäß Nr. 7002 VV RVG

20,00 EUR

1.244,80 EUR

19 % Umsatzsteuer gemäß Nr. 7008 VV RVG

236,51 EUR

Gesamtbetrag

1.481,31 EUR

Am 12.02.2014 setzte die Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle die vom Beschwerdegegner zu erstattenden Kosten auf 614,04 EUR fest. Angefallen sei - neben der jeweils unstreitigen Auslagenpauschale - eine Verfahrensgebühr nach Nr. 3102 VV RVG in Höhe von 250,00 EUR und eine Verfahrensgebühr nach der Nr. 3204 VV RVG in Höhe von 155,00 EUR. Zur Begründung führte sie aus, hier habe ein Verfahren im einstweiligen Rechtsschutz vorgelegen, für das regelmäßig nur die halbe Mittelgebühr anzusetzen sei. Wegen der umfangreichen Schriftsätze, die vom Beschwerdeführer der Antragsteller eingesandt worden seien, erscheine es aber angemessen, für die Verfahrensgebühr Nr. 3102 VV RVG die volle Mittelgebühr zu berücksichtigen.

Für die Verfahrensgebühr nach Nr. 3204 VV RVG erscheine wegen der Vorbefassung des Beschwerdeführers in der I. Instanz unter Berücksichtigung der Synergie-Effekte der Ansatz der halben Mittelgebühr ausreichend und angemessen. Dementsprechend ermäßigten sich auch die Erhöhungsgebühren für die weiteren Auftraggeber in beiden Instanzen.

Der dagegen gerichteten Erinnerung gab das SG mit Beschluss vom 25. April 2014 zum Teil statt. Es hielt eine Erhöhung der Mittelgebühr um 1/3 als sachgerecht und angemessen und errechnete für die 1. Instanz eine Verfahrensgebühr nach Nr. 3102 VV RVG (alte Fassung) in Höhe von 335,00 EUR. Da der vom Beschwerdeführer eingesetzte Betrag nicht 20 % über diesem liege, seien die geltend g...

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