RVG VV Nr. 7008

Leitsatz

Die Umsatzsteuerpflicht des Pflichtverteidigers erstreckt sich auch auf von ihm in Anspruch genommene Fremdleistungen.

LG Ellwangen, Beschl. v. 23.3.2018 – 1 KLs 11054/17

1 Aus den Gründen

Der Erinnerung des Pflichtverteidigers gegen den Festsetzungsbeschluss war insgesamt abzuhelfen und hinsichtlich der Übernachtungskosten ein weiterer Betrag von 22,97 EUR gegen die Staatskasse festzusetzen.

Die Umsatzsteuerpflicht des Pflichtverteidigers erstreckt sich auch auf von ihm in Anspruch genommene Fremdleistungen. Auch die Hotelrechnungen unterliegen mit den dort jeweils ausgewiesenen Nettobeträgen der Umsatzsteuerpflicht i.H.v. 19 %. Da der Verteidiger hinsichtlich der in den Hotelrechnungen ausgewiesenen Mehrwertsteuerbeträge (Übernachtung: 7 %; Parkgebühren: 19 %) vorsteuerabzugsberechtigt ist, wurden vom Verteidiger korrekterweise die jeweiligen Nettobeträge der angefallenen Auslagen in den Festsetzungsantrag aufgenommen und darauf die 19 %-ige Mehrwertsteuer erhoben (vgl. Beschl. d. KG v. 24.5.2013 – 1 Ws 28/13 [= AGS 2014, 21]).

2 Anmerkung

Insbesondere die von Nr. 7004 und Nr. 7006 VV erfassten Fahrtkosten und sonstigen Auslagen anlässlich einer Geschäftsreise (z.B. Bahnfahrkarten, Flugtickets, Parkgebühren, Taxikosten, Übernachtungskosten) enthalten i.d.R. Umsatzsteuerbeträge des Unternehmens, das dem Rechtsanwalt diese Reisekosten in Rechnung stellt. Bei Reisekosten, die dem Rechtsanwalt von Dritten in Rechnung gestellt werden und die bereits Umsatzsteuer enthalten (Bruttobeträge), ist Folgendes zu beachten:

Ist der Rechtsanwalt umsatzsteuerpflichtig (§ 19 Abs. 1 UStG) und damit gem. § 15 Abs. 1 UStG zum Vorsteuerabzug berechtigt, darf auf die Bruttobeträge dieser Reisekosten keine Umsatzsteuer nach Nr. 7008 VV aufgeschlagen werden. Denn dann würde der Umsatzsteuerbetrag dieser Reisekosten unzulässig als Umsatz des Rechtsanwalts versteuert werden. Der Rechtsanwalt wäre in Höhe der Umsatzsteuer bereichert, weil er diese im Wege des Vorsteuerabzugs zurückerhält.[1]

Vielmehr ist aus diesen Reisekosten zunächst die Umsatzsteuer in der jeweils geltend gemachten Höhe (7 % oder 19 %) herauszurechnen und ist anschließend lediglich der Netto-Betrag in die Rechnung einzustellen. Denn die auf diese Reisekosten entfallenden Umsatzsteuerbeträge kann der Rechtsanwalt gegenüber dem Finanzamt als Vorsteuer abziehen. Anschließend ist auf den Netto-Gesamtbetrag der Vergütung die Umsatzsteuer nach Nr. 7008 VV zu berechnen, und zwar mit dem für den Rechtsanwalt geltenden Satz von 19 %. Die Umsatzsteuer ist i.d.R. mit 19 % anzusetzen, auch wenn für die von dem Rechtsanwalt verauslagten Auslagen nur der ermäßigte Steuersatz von 7 % anfällt, wie z.B. bei Taxi- und Übernachtungskosten.[2]

Joachim Volpert

AGS 7/2018, S. 337

[1] BGH AGS 2012, 268 = RVGreport 2012, 266.
[2] Vgl. BGH a.a.O.; KG AGS 2014, 21 = RVGreport 2014, 73; OLG Brandenburg AGS 2012, 327; OLG Koblenz AGS 2012, 50 = JurBüro 2011, 647; AnwK-RVG/N. Schneider, 8. Aufl., VV 7008 Rn 50 f.

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