1. Eine Streitwertfestsetzung nach Zeitabschnitten ist unzulässig.
  2. Soweit sich für die Anwaltsgebühren abweichende geringere Streitwerte ergeben, sind diese nicht von Amts wegen im Verfahren nach § 63 GKG festzusetzen, sondern nur auf Antrag im gesonderten Verfahren nach § 33 RVG.

KG, Beschl. v. 2.3.2018 – 26 W 62/17

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