Die Entscheidung ist zutreffend. Die in der gerichtlichen Praxis häufig anzutreffende zeitlich gestaffelte Streitwertfestsetzung ist überflüssig und entbehrt jeglicher gesetzlicher Grundlage. Gem. § 63 Abs. 2 GKG, § 55 Abs. 2 FamGKG und § 79 Abs. 1 GNotKG setzt das Gericht den Wert für die zu erhebenden Gebühren durch Beschluss fest, sobald eine Entscheidung über den gesamten Streit- oder Verfahrensgegenstand ergeht oder sich das Verfahren anderweitig erledigt. Mit den zu erhebenden Gebühren sind in den genannten Gerichtskostengesetzen nur die Gerichtsgebühren, nicht aber die Anwaltsgebühren gemeint. Das Gericht muss also wissen, welche Gerichtsgebühren vom Kostenbeamten zu erheben sind, und nur für diese den Streit- oder Verfahrenswert festsetzen. Da insbesondere im GKG und FamGKG nur Verfahrensgebühren anfallen, die als Pauschgebühren ausgestaltet sind, die nach dem höchsten Streit- oder Verfahrenswert des Prozesses oder des Verfahrens entstehen, muss dieser festgestellt werden und sodann in die Wertfestsetzung einfließen.

Deshalb ist auch bei der häufig anzutreffenden Wertfestsetzung für einen Vergleich Vorsicht geboten. Die Vergleichsgebühren des GKG und des FamGKG fallen nur an, soweit ein Vergleich über nicht gerichtlich anhängige Gegenstände geschlossen wird (vgl. Nrn. 1900, 7600 KV GKG, Nr. 1500 KV FamGKG). Nur bei Abschluss eines Mehrvergleichs über nirgendwo gerichtlich anhängige Gegenstände fällt also bei Gericht eine Vergleichsgebühr an und ist vom Gericht hierfür ein Wert überhaupt festzusetzen.

Setzt das Gericht einen Wert fest, ist diese Festsetzung für den Kostenbeamten bindend und für die Berechnung der Gerichtsgebühr zu übernehmen.

Rechtsanwälte greifen auf die Wertfestsetzung für die Gerichtsgebühren gem. §§ 23 Abs. 1, 32 Abs. 1 RVG auch für ihre RVG-Gebühren zurück. Allerdings muss für die Anwaltsgebühren berücksichtigt werden, dass sich diese nach dem Gegenstandswert richten. Der Streit- und Verfahrenswert einerseits und der Gegenstandswert andererseits können aber auseinanderfallen. Zur Verdeutlichung dient folgendes Beispiel:

 

Beispiel

Es wird Klage über 10.000,00 EUR eingereicht. Vor dem ersten Termin wird die Klage um 3.000,00 EUR zurückgenommen. Der Richter setzt den Streitwert im Urteil auf 10.000,00 EUR fest. Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Beklagte.

Der Prozessbevollmächtigte des Klägers macht im Kostenfestsetzungsverfahren jeweils eine nach einem Streitwert von 10.000,00 EUR berechnete Verfahrens- und Terminsgebühr geltend. Der Beklagten-Vertreter wendet ein, dass die Terminsgebühr nur nach einem Wert von 7.000,00 EUR zu erstatten ist.

Der Kläger-Vertreter hat die Terminsgebühr zutreffend gem. §§ 23 Abs. 1, 32 RVG nach dem vom Richter für die Gerichtsgebühr Nr. 1210 GKG-KostVerz. festgesetzten Streitwert von 10.000,00 EUR berechnet.

Will der Beklagten-Vertreter erreichen, dass die Terminsgebühr von seinem Mandanten nur nach einem Gegenstandswert von 7.000,00 EUR zu erstatten ist, muss er gem. § 33 RVG eine entsprechende Festsetzung des Gegenstandswerts der Terminsgebühr des Klägeranwalts durch das Gericht beantragen.

Joachim Volpert

AGS 7/2018, S. 344 - 346

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