RVG § 11 Abs. 3; RVG VV Nr. 3300; VwGO §§ 151, 165

Leitsatz

Ist der geltend gemachte Gebührentatbestand für eine bestimmte Tätigkeit nicht erfüllt, ergibt sich aber, dass für diese Tätigkeit dem Rechtsanwalt eine andere, wesensgleiche Gebühr entstanden ist, so kann diese sowohl von Amts wegen als auch im Erinnerungsverfahren ausgetauscht werden, soweit damit betragsmäßig nicht mehr als ursprünglich beantragt zugesprochen wird.

Bayerischer VGH, Beschl. v. 4.6.2018 – 20 M 18.171

1 Sachverhalt

Der Antragsteller hatte zunächst die Festsetzung einer 2,0-Verfahrensgebühr für die Vertretung in einem Normenkontrollverfahren geltend gemacht. Der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle hat nur eine 1,3-Verfahrensgebühr nach Nr. 3100 VV festgesetzt. Hiergegen hat der Antragsteller Antrag auf gerichtliche Entscheidung gestellt und nunmehr eine 1,6-Verfahrensgebühr nach Nr. 3300 Nr. 2 VV geltend gemacht.

2 Aus den Gründen

Der Antrag auf gerichtliche Entscheidung ist nach § 11 Abs. 3 RVG, §§ 151, 165 VwGO statthaft, innerhalb der zweiwöchigen Frist des § 151 VwGO erhoben und auch im Übrigen zulässig.

Er ist auch begründet. Die Antragsteller begehren damit abweichend vom Beschluss des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle allein die Festsetzung einer 1,6-fachen Verfahrensgebühr nach Nr. 3300 VV anstelle der vom Urkundsbeamten festgesetzten 1,3-fachen Verfahrensgebühr nach Nr. 3100 VV.

Die Heranziehung der begehrten Nr. 3300 VV ist im vorliegenden Fall zutreffend, da das dem Kostenfestsetzungsbeschluss zugrundeliegende Normenkontrollverfahren ein erstinstanzliches Verfahren vor dem OVG nach Nr. 3300 Nr. 2 VV ist. Unschädlich ist in diesem Zusammenhang, dass die Nr. 3300 VV von den Antragstellern erst mit dem Antrag auf gerichtliche Entscheidung geltend gemacht wurde, während zuvor auf die Nr. 3100 VV abgestellt worden war. Denn außerdem wurde ein Gebührensatz von 2,0 und nicht lediglich wie festgesetzt von 1,3 bei der Nr. 3100 VV begehrt. Der begehrte Gesamtbetrag belief sich auf 1.882,94 EUR (inkl. Mehrwertsteuer) und überstieg daher den nun festgesetzten Betrag der zu erstattenden Kosten. Ist der geltend gemachte Gebührentatbestand für eine bestimmte Tätigkeit nicht erfüllt, ergibt sich aber, dass für diese Tätigkeit dem Rechtsanwalt eine andere, wesensgleiche Gebühr entstanden ist, so kann diese sowohl von Amts wegen als auch im Erinnerungsverfahren ausgetauscht werden, soweit damit betragsmäßig nicht mehr als ursprünglich beantragt zugesprochen wird (Hartmann, KostG, 48. Aufl., 2018, § 11 RVG Rn 72; Müller-Rabe, in: Gerold/Schmidt, RVG, 21. Aufl., 2013, § 11 Rn 78, 279; OVG Münster, Beschl. v. 6.8.1999 – 3 E 514/99, BeckRS 1999 17704 [= AGS 2000, 51]). Dies ist hier der Fall, da mit der begehrten Festsetzung nicht i.S.v. § 308 Abs. 1 ZPO über den gestellten Antrag hinausgegangen wird.

Daher ist anstatt der festgesetzten 1,3-fachen Verfahrensgebühr (Nr. 3100 VV) eine 1,6-fache Verfahrensgebühr (Nr. 3300 VV) aus dem Streitwert von 5.000,00 EUR i.H.v. 481,60 EUR festzusetzen. Die übrigen in dem Beschluss genannten Positionen bleiben unverändert. Unter Berücksichtigung der Mehrwertsteuer betragen die zu erstattenden notwendigen Aufwendungen die festgesetzten 1.456,71 EUR.

AGS 7/2018, S. 343 - 344

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