Die Beteiligten, die zwischenzeitlich geschiedene Eheleute sind, sind weiterhin gemeinsame Eigentümer des ehemaligen Familienheims, das seit der Trennung im Jahr 2005 von der Antragsgegnerin – zunächst mit den gemeinsamen Kindern, mittlerweile allein – bewohnt wird.

Im vorliegenden Verfahren hat der Antragsteller eine Nutzungsentschädigung für die Zeit ab Mai 2015 i.H.v. monatlich 450,00 EUR sowie für die von ihm getragenen Finanzierungslasten einen Gesamtschuldnerausgleich i.H.v. monatlich 212,91 EUR ab April 2015 verlangt, ferner einen aus beiden Positionen errechneten Rückstandsbetrag.

Mit dem angefochtenen Beschluss hat das FamG dem Antragsteller für die Zeit ab Mai 2016 eine Nutzungsentschädigung i.H.v. monatlich 350,00 EUR zugesprochen und den Antrag für die davor liegende Zeit und die weitergehende Forderung zurückgewiesen; den Anträgen auf Zahlung eines Gesamtschuldnerausgleichs und auf die geltend gemachten Rückstände hat das AG ebenfalls teilweise stattgegeben.

Im Beschwerdeverfahren hat der Antragsteller seine erstinstanzlichen Anträge weiterverfolgt.

Nach Durchführung einer Mediationsverhandlung bei dem Güterichter des OLG haben die Beteiligten eine Einigung getroffen. Gleichzeitig haben sie für das Beschwerdeverfahren einen Wert von 15.700,00 EUR und für den Vergleich einen Mehrwert von 50.000,00 EUR vorgeschlagen.

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