1. Die Beschwerde des Beteiligten zu 1) ist statthaft (§ 68 Abs. 1 S. 1 GKG); sie ist form- und fristgerecht eingelegt worden (§ 68 Abs. 1 S. 2 i.V.m. § 63 Abs. 3 S. 2 GKG) und auch i.Ü. zulässig. Der Beschwerdewert von 200,00 EUR ist erreicht.

2. Die Beschwerde hat auch in der Sache Erfolg.

Entgegen der Ansicht des ArbG ist hier der Streitwert wegen nachträglich eingetretener Wertveränderungen, wenn also verschiedene Streitgegenstände nicht ganz oder teilweise nebeneinander, sondern nacheinander geltend gemacht werden, nicht zeitig gestaffelt festzusetzen. Es hat vielmehr eine Addition bzw. Zusammenrechnung der einzelnen Streitgegenstände – hier der Zahlungsanträge – stattzufinden.

a) Nach § 39 Abs. 1 GKG werden in demselben Verfahren und in demselben Rechtszug die Werte mehrerer Streitgegenstände zusammengerechnet, soweit nichts anderes bestimmt ist. Über die Frage, wie der Streitwert zu bestimmen ist, wenn wirtschaftlich nicht identische Streitgegenstände während des Rechtsstreits ausgetauscht werden, wenn also verschiedene Streitgegenstände nicht ganz oder teilweise nebeneinander, sondern nacheinander geltend gemacht werden, herrscht in Rspr. und Schrifttum ein lebhafter Meinungsstreit. Nach einer Auffassung hat eine Zusammenrechnung stattzufinden, eine andere Auffassung lehnt in Fällen der Auswechslung des Streitgegenstands eine Wertaddition ab (vgl. zur Darstellung des Meinungsstandes OLG Düsseldorf 16.8.2010 – 24 W 9/10 [= AGS 2011, 86]).

b) Die erkennende Kammer schließt sich mit dem LAG Baden-Württemberg v. 3.11.2014 – 5 Ta 125/14 zitiert in Juris [= AGS 2014, 562] der ersten Meinung an.

Insoweit führt das LAG Baden-Württemberg in seiner Entscheidung vom 3.11.2014 aus:

aa) Das OLG Düsseldorf (a.a.O.) begründet seine gegenteilige Auffassung wie folgt:

"[24] Schon der Wortlaut der Bestimmung des § 39 Abs. 1 GKG legt nahe, dass nur etwas gleichzeitig Vorhandenes zusammengerechnet werden kann. Dafür spricht auch die Entstehungsgeschichte der Norm. Abs. 1 ist durch das Kostenrechtsänderungsgesetz 1994 zusätzlich in das Gerichtskostengesetz eingefügt worden. Die Grundregel, dass in demselben Verfahren und in demselben Rechtszug die Werte mehrerer Streitgegenstände zusammengerechnet werden, ergab sich nach altem Recht durch die Verweisung in § 12 Abs. 1 GKG a.F. auf § 5 HS 1 ZPO. Die Regelung des § 39 Abs. 2 GKG wurde allein deshalb in das GKG eingestellt, weil sie für alle Gerichtsbarkeiten Geltung erlangen sollte (BT-Drucks 15/1971, 154). Zu § 5 HS 1 ZPO war und ist aber auch heute noch allgemein anerkannt, dass in einem Prozess verschiedene prozessuale Ansprüche (Streitgegenstände) nebeneinander bestehen müssen, um eine Wertaddition begründen zu können (KG Rpfleger 1968, 289; Zöller/Herget, a.a.O.; Stein/Jonas/Roth, ZPO, 21. Aufl., Rn 5; MüKo-ZPO/Wöstmann, a.a.O., Musielak/Heinrich, a.a.O.; Baumbach/Hartmann, a.a.O., Rn 3)."

Dem kann nicht entgegengehalten werden, Zuständigkeits- und Gebührenstreitwert dürften nicht miteinander verwechselt werden (so Zöller/Herget, a.a.O.; Onderka, Anm. KostRspr. § 39 GKG Nr. 3 zu OLG Dresden a.a.O.). Denn der Gesetzgeber hat, wie die beschriebene Entstehungsgeschichte zu § 39 Abs. 1 GKG deutlich macht, eine solche Differenzierung nicht vornehmen wollen. Dies entspricht i.Ü. dem Prinzip der Einheitlichkeit der Rechtsordnung.

§ 40 GKG gibt für die Auslegung nichts Entscheidendes her. Diese Vorschrift betrifft ausschließlich den Zeitpunkt, auf den es für die Wertberechnung ankommt, besagt aber nichts über die Höhe des sich zum maßgebenden Zeitpunkt ergebenden Streitwerts. I.Ü. ist es dem Gebührenrecht immanent, dass nach Absinken des Streitwerts die Gebühren nur entsprechend ermäßigt entstehen. Davon ist die – zu verneinende – Frage zu trennen, ob auf bereits entstandene und vom Rechtsanwalt verdiente Gebühren die Streitwertermäßigung Einfluss hat. Es ist selbstverständlich, dass einer nach dem höheren Wert entstandenen Verfahrensgebühr eine Terminsgebühr nach niedrigerem Streitwert folgen kann. Ebenso verhält es sich gem. § 36 GKG zu den Gerichtskosten (Verfahrens- und Urteilsgebühren).

Demgemäß muss eine Klageänderung in einen wirtschaftlich nicht identischen Streitgegenstand nicht "zwangsläufig" zu einer Streitwerterhöhung führen (so OLG Celle a.a.O.). Diese Argumentation verkennt die – auch kostenmäßige – Bedeutung der zulässigen, insbesondere auch der als sachdienlich zugelassenen Klageänderung. Durch Auswechseln der Streitgegenstände bleibt der in Anspruch genommene Beklagte gegenüber demselben Kläger weiterhin prozessrechtlich, und mit dem Kostenrisiko belastet, in denselben Rechtsstreit verstrickt. Nach dem Willen des Gesetzgebers sollen durch die zulässige Klageänderung als solche keine neuen Kosten ausgelöst werden, es sei denn der neue Streitwert übersteige den Wert des zurückgenommenen Klageantrags. Die durch das Fallenlassen des eingeklagten Anspruchs bestehenbleibende Kostenhülle des bisherigen Verfahrens zwischen ein und denselben Streitteilen kann hier nämlich sein...

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