Bei sozialgerichtlichen Streitverfahren ist zu unterscheiden zwischen gerichtskostenfreien (§ 183 SGG) und gerichtskostenpflichtigen (§ 197a SGG) Verfahren. Bei gerichtskostenfreien Verfahren (insbesondere für Versicherte, Leistungsempfänger, behinderte Menschen) ist kein Streitwert festzusetzen und die anwaltlichen Gebühren bemessen sich nicht nach einem festen Wert, sondern es fallen Betragsrahmengebühren (§ 3 Abs. 1 S. 1 RVG) an.

In sonstigen Verfahren, in denen der Auftraggeber nicht zu den in § 183 SGG genannten Personen gehört (z.B. Arbeitgeber, Vertragsärzte, Unternehmen, Sozialleistungsträger) oder es sich um ein überlanges Verfahren (§§ 198 ff. GVG) handelt, werden die Gerichtskosten und die Anwaltsgebühren nach dem Gegenstandswert berechnet; es gilt das GKG. Um in diesen Fällen die Höhe des maßgeblichen Werts des Streitgegenstands im Wesentlichen auf der Grundlage der bisherigen Rspr. zu bestimmen, soll der Streitwertkatalog eine Handreichung darstellen.

Mit der Neuauflage 2017 wurde der Streitwertkatalog[1] neu in einen Allgemeinen und einen Besonderen Teil gegliedert[2].

Der Allgemeine Teil enthält insbesondere Ausführungen zu allgemeinen Grundlagen der Streitwertfestsetzung, zu prozessualen Besonderheiten im Klage- und Rechtsmittelverfahren und zu Rechtsmitteln gegen die Streitwertfestsetzung, während der Besondere Teil die Struktur der einzelnen Bücher des SGB und damit das materielle Recht widerspiegelt.

Der Streitwertkatalog enthält Vorschläge zur Festsetzung des Streitwerts und soll allen Beteiligten des gerichtlichen Verfahrens eine Orientierung anhand der Rspr. der Gerichte der Sozialgerichtsbarkeit und ergänzend der Rechtsliteratur und der Rspr. anderer Gerichtsbarkeiten bieten.

Angesichts der Vielzahl der in Betracht kommenden Fallgestaltungen hat der Katalog mittlerweile einen erheblichen Umfang erreicht, ohne dass er selbstverständlich einen Anspruch auf Vollständigkeit und Richtigkeit erhebt.

Es ist Aufgabe aller Beteiligten, bei der Bestimmung des Streitwerts sämtliche Umstände und Besonderheiten des Einzelfalls heranzuziehen und ggfs. auch zu modifizierenden Entscheidungen zu kommen. Dies dient auch der ständigen Fortentwicklung des Streitwertkatalogs.

Autor: VRiLSG Matthias Willersinn, Mainz

AGS 7/2017, S. 313

[1] Überarbeitung des von der Konferenz der Präsidentinnen und Präsidenten der Landessozialgerichte am 16.5.2006 auf Vorschlag des LSG Rheinland-Pfalz beschlossenen Streitwertkatalogs 2006.
[2] Abrufbar unter https://lsgrp.justiz.rlp.de/fileadmin/justiz/Gerichte/Fachgerichte/Sozialgerichte/Landessozialgericht/pdf-Dateien/LSG-RLP/Streitwertkatalog-Maerz-2017.pdf.

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