Der Erinnerungsführer hatte am 8.12.2014 Klage erhoben. Mit Gerichtskostenrechnung vom 18.12.2014 setzte das FG dem Erinnerungsführer gegenüber Gerichtskosten von 284,00 EUR fest. Am 6.1.2015 beantragte der Erinnerungsführer unter Vorlage einer Erklärung zu seinen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen und unter Beifügung weiterer Unterlagen Prozesskostenhilfe, die ihm mit Beschl. v. 17.6.2015 ohne Ratenzahlung gewährt wurde. In der mündlichen Verhandlung v. 29.6.2015 erklärten die Beteiligten des Klageverfahrens den Rechtsstreit in der Hauptsache für erledigt. Zugleich wurden in diesem Termin die Kosten des Verfahrens gegeneinander aufgehoben.

Mit Gerichtskostenrechnung v. 20.7.2015 setzte das FG die Gerichtskosten auf 127,00 EUR herab. Vom 4.8.2015 bis zum 9.2.2016 tilgte der Erinnerungsführer diese Kosten ratenweise.

Gegen die Gerichtskostenrechnung vom 20.7.2015 legte der Erinnerungsführer Erinnerung ein, da nach der Gewährung der Prozesskostenhilfe die verbleibende Gebühr nicht mehr habe eingezogen werden dürfen.

Die Bezirksrevisorin als Vertreterin der Staatskasse lehnte eine Abhilfe ab, da die Gewährung der Prozesskostenhilfe nur auf den Zeitpunkt des Antrags auf Prozesskostenhilfe zurückwirke, damit aber nicht die vorher schon mit Klagerhebung entstandene Verfahrensgebühr erfasse. Auf Grund der Kostenentscheidung habe sich die entstandene Verfahrensgebühr ermäßigt. Insoweit werde auf folgende Beschlüsse hingewiesen: FG Köln v. 7.7.2010 – 10 Ko 1033/09, EFG 2010, 1642; Hessisches FG v. 14.6.2012 – 3 Ko 174-175/10, FG Düsseldorf v. 3.7.2015 – 15 Ko 1087/14. Den Beschlüssen des FG Düsseldorf v. 22.10.2013 – 1 Ko 3840/13 GK und v. 4.10.2012, 16 Ko 3213/12 GK sei nicht zu folgen.

Das FG hat der Erinnerung abgeholfen.

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