Die Gerichtsgebühren entstehen mit Eingang der Klageschrift bei Gericht, da es sich um Verfahrensgebühren handelt. Ebenso tritt die Fälligkeit der Gebühren mit Eingang der Klageschrift ein (§ 6 Abs. 1 GKG). Diese Regelungen sind auch zu beachten, wenn eine Klageschrift versehentlich doppelt[20] oder ohne Bezug auf ein bereits anhängiges PKH-Prüfungsverfahren eingereicht wird.[21] Zudem hat die Rspr. die Entstehung einer erneuten Verfahrensgebühr für den Fall angenommen, dass auf Anforderung des Gerichts ein geändertes Exemplar der Klageschrift ohne Hinweis auf das bereits anhängige Verfahren zu Gericht gereicht wird.[22]

Die Rspr. hat hierzu wiederholt festgestellt, dass die Einreichung einer doppelten Klageschrift die Zahlung einer weiteren Verfahrensgebühr nach Nr. 1210 GKG-KostVerz. auslöst, die sich allerdings bei Klagerücknahme, die wegen des bereits anhängigen Verfahrens zumeist erfolgen wird, auf eine 1,0-Verfahrensgebühr nach Nr. 1211 GKG-KostVerz. reduziert. Auch eine unrichtige Sachbehandlung (§ 21 GKG) wurde in diesen Fällen verneint, da das Gericht die Identität zwischen beiden Verfahren nicht erkennen konnte.[23] Zudem sei es nicht Aufgabe des Gerichts darauf hinzuweisen, dass der gestellte Antrag bereits Gegenstand eines früheren Verfahrens gewesen ist.[24] Beruht die Einreichung einer doppelten Klageschrift jedoch auf einer falschen Auskunft des Gerichts, dass sich der Eingang der Klage nicht feststellen lasse, löst die wiederholte Klageerhebung per Fax keine weitere Gerichtsgebühr aus.[25]

Es kann deshalb nur zu großer Sorgfalt geraten werden, um die Einreichung doppelter Gebühren zu vermeiden, zumal das OLG Koblenz in einem solchen Fall auch auf die Schadensersatzpflicht des Anwalts hingewiesen hat.[26] Sind Klageschriften nochmals bei Gericht einzureichen, ist zwingend das Aktenzeichen des bereits anhängigen Verfahrens anzugeben.

[20] OLG Düsseldorf AGS 2000, 58.
[22] OLG Brandenburg OLGR 2005, 555.
[23] OLG Brandenburg OLGR 2005, 555.

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