Wird die PKH-Bewilligung aufgehoben, sind die Gerichtskosten und gegebenenfalls die nach § 59 RVG übergegangenen Ansprüche von der ehemaligen PKH-Partei einzuziehen, denn mit der Aufhebung der PKH-Bewilligung entfallen die Vergünstigungen des § 122 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. a, Nr. 3 ZPO. Der Kostenbeamte hat deshalb die Kosten (Gerichtskosten und übergegangene Ansprüche nach § 59 RVG) zunächst gegen die ehemalige PKH-Partei zum Soll zu stellen. Der Gegner der PKH-Partei, der seine gezahlten Vorschüsse wegen § 31 Abs. 1 S. 1 GKG von der Staatskasse bereits zurückerhalten hat, ist zunächst nicht in Anspruch zu nehmen. Er ist nur Zweitschuldner, dessen Inanspruchnahme sich nach § 31 Abs. 2 S. 1 GKG richtet. Erscheint die Zwangsvollstreckung in das bewegliche Vermögen des Erstschuldners jedoch aussichtslos, kann der Zweitschuldner gleich in Anspruch genommen werden.
Bezahlt die ehemalige PKH-Partei die Sollstellung nicht, wird die Gerichtskasse eine Zweitschuldneranfrage an das Gericht übersenden. Der Kostenbeamte prüft dann, ob ein Zweitschuldner vorhanden ist. Da der Kläger gem. § 22 Abs. 1 GKG weiterhin als Antragsteller haftet, kann er als Zweitschuldner in Anspruch genommen werden (§ 31 Abs. 2 GKG). Die Schutzwirkung des § 31 Abs. 3 S. 1 GKG gilt nicht mehr.[3]
Im Fall einer Zweitschuldneranfrage sind deshalb die Kosten, die nicht von dem Erstschuldner (der ehemaligen PKH-Partei) eingezogen werden können, gegen den Kläger zum Soll zu stellen (§ 22 Abs. 1, § 31 Abs. 2 GKG, § 29 KostVfg). Der Kläger hat sodann nur die Möglichkeit, die bezahlten Gerichtskosten im Wege der Kostenfestsetzung (§§ 103 ff. ZPO) gegen die ehemalige PKH-Partei festsetzen zu lassen.
Beispiel
Es wird eine Klage vor dem Zivilgericht auf Zahlung von 6.000,00 EUR erhoben. Der Kläger leistet eine Vorauszahlung (§ 12 Abs. 1 GKG, Nr. 1210 GKG-KostVerz.) von 495,00 EUR. Dem Beklagten wird ratenfreie PKH bewilligt. Das Verfahren wird durch streitiges Urteil beendet und die Kosten werden dem Beklagten auferlegt. Der PKH-Anwalt erhält aus der Landeskasse 818,13 EUR. Später wird die PKH-Bewilligung für den Beklagten aufgehoben.
Die 438,00 EUR sind zunächst an den Kläger zurückzuzahlen, da dieser wegen § 31 Abs. 3 S. 1 GKG nicht als Zweitschuldner für den Beklagten in Anspruch genommen werden kann.
Aufgrund der Aufhebung der PKH sind die folgenden Kosten zunächst gegen den Beklagten zum Soll zu stellen:
3,0-Verfahrensgebühr, Nr. 1210 GKG-KostVerz. | 495,00 EUR | |
PKH-Vergütung des Beklagtenvertreters (§ 59 RVG) | 818,13 EUR | |
Gesamt | 1.313,13 EUR |
Bezahlt der Beklagte die Sollstellung nicht, ist der Kläger aufgrund der bestehenden Antragshaftung als Zweitschuldner heranzuziehen, jedoch nur für die Gerichtskosten, nicht für die übergegangenen Ansprüche nach § 59 RVG, weil es sich bei diesen um außergerichtliche Ansprüche handelt.
Gegen den Kläger ist folgende Zweitschuldnerkostenrechnung zu erstellen:
3,0-Verfahrensgebühr, Nr. 1210 GKG-KostVerz. | 495,00 EUR |
Gesamt | 495,00 EUR |
Wegen dieses Betrages kann der Kläger nun die Kostenfestsetzung gegen den Beklagten beantragen.
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