Wird die PKH-Bewilligung aufgehoben, sind die Gerichtskosten und gegebenenfalls die nach § 59 RVG übergegangenen Ansprüche von der ehemaligen PKH-Partei einzuziehen, denn mit der Aufhebung der PKH-Bewilligung entfallen die Vergünstigungen des § 122 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. a, Nr. 3 ZPO. Der Kostenbeamte hat deshalb die Kosten (Gerichtskosten und übergegangene Ansprüche nach § 59 RVG) zunächst gegen die ehemalige PKH-Partei zum Soll zu stellen. Der Gegner der PKH-Partei, der seine gezahlten Vorschüsse wegen § 31 Abs. 1 S. 1 GKG von der Staatskasse bereits zurückerhalten hat, ist zunächst nicht in Anspruch zu nehmen. Er ist nur Zweitschuldner, dessen Inanspruchnahme sich nach § 31 Abs. 2 S. 1 GKG richtet. Erscheint die Zwangsvollstreckung in das bewegliche Vermögen des Erstschuldners jedoch aussichtslos, kann der Zweitschuldner gleich in Anspruch genommen werden.

Bezahlt die ehemalige PKH-Partei die Sollstellung nicht, wird die Gerichtskasse eine Zweitschuldneranfrage an das Gericht übersenden. Der Kostenbeamte prüft dann, ob ein Zweitschuldner vorhanden ist. Da der Kläger gem. § 22 Abs. 1 GKG weiterhin als Antragsteller haftet, kann er als Zweitschuldner in Anspruch genommen werden (§ 31 Abs. 2 GKG). Die Schutzwirkung des § 31 Abs. 3 S. 1 GKG gilt nicht mehr.[3]

Im Fall einer Zweitschuldneranfrage sind deshalb die Kosten, die nicht von dem Erstschuldner (der ehemaligen PKH-Partei) eingezogen werden können, gegen den Kläger zum Soll zu stellen (§ 22 Abs. 1, § 31 Abs. 2 GKG, § 29 KostVfg). Der Kläger hat sodann nur die Möglichkeit, die bezahlten Gerichtskosten im Wege der Kostenfestsetzung (§§ 103 ff. ZPO) gegen die ehemalige PKH-Partei festsetzen zu lassen.

 

Beispiel

Es wird eine Klage vor dem Zivilgericht auf Zahlung von 6.000,00 EUR erhoben. Der Kläger leistet eine Vorauszahlung (§ 12 Abs. 1 GKG, Nr. 1210 GKG-KostVerz.) von 495,00 EUR. Dem Beklagten wird ratenfreie PKH bewilligt. Das Verfahren wird durch streitiges Urteil beendet und die Kosten werden dem Beklagten auferlegt. Der PKH-Anwalt erhält aus der Landeskasse 818,13 EUR. Später wird die PKH-Bewilligung für den Beklagten aufgehoben.

Die 438,00 EUR sind zunächst an den Kläger zurückzuzahlen, da dieser wegen § 31 Abs. 3 S. 1 GKG nicht als Zweitschuldner für den Beklagten in Anspruch genommen werden kann.

Aufgrund der Aufhebung der PKH sind die folgenden Kosten zunächst gegen den Beklagten zum Soll zu stellen:

 
3,0-Verfahrensgebühr, Nr. 1210 GKG-KostVerz.   495,00 EUR
PKH-Vergütung des Beklagtenvertreters (§ 59 RVG)   818,13 EUR
Gesamt 1.313,13 EUR  

Bezahlt der Beklagte die Sollstellung nicht, ist der Kläger aufgrund der bestehenden Antragshaftung als Zweitschuldner heranzuziehen, jedoch nur für die Gerichtskosten, nicht für die übergegangenen Ansprüche nach § 59 RVG, weil es sich bei diesen um außergerichtliche Ansprüche handelt.

Gegen den Kläger ist folgende Zweitschuldnerkostenrechnung zu erstellen:

 
3,0-Verfahrensgebühr, Nr. 1210 GKG-KostVerz. 495,00 EUR
Gesamt 495,00 EUR

Wegen dieses Betrages kann der Kläger nun die Kostenfestsetzung gegen den Beklagten beantragen.

[3] OLG Celle AGS 2015, 333; OLG Karlsruhe, Beschl. v. 12.1.2016 – 5 WF 176/15, juris.

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