Entscheidungsstichwort (Thema)

Zweitkostenschuldnerhaftung nach Aufhebung der Prozesskostenhilfebewilligung

 

Leitsatz (amtlich)

§ 31 Abs. 3 Satz 1 GKG steht der Inanspruchnahme des obsiegenden Klägers als Zweitschuldner für die gerichtliche Verfahrensgebühr nicht entgegen, wenn die Prozesskostenhilfebewilligung nachträglich aufgehoben worden ist. (Abgrenzung zu BVerfG NJW 2013, 2882).

 

Normenkette

GKG § 31 Abs. 3 S. 1; GKVerz Nr. 1210

 

Verfahrensgang

LG Lüneburg (Beschluss vom 22.05.2015; Aktenzeichen 4 O 235/10)

 

Tenor

Die Beschwerde der Klägerin vom 9.6.2015 gegen den am 28.5.2015 zugestellten Beschluss des Einzelrichters der 4. Zivilkammer des LG Lüneburg vom 22.5.2015 wird zurückgewiesen.

Das Verfahren ist gebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet.

Die Entscheidung ist unanfechtbar.

 

Gründe

I. Die Klägerin wendet sich mit ihrer Beschwerde gegen die Zurückweisung ihrer Erinnerung gegen den Kostenansatz des LG in Bezug auf ihre Inanspruchnahme als Zweitschuldnerin für die erstinstanzliche Verfahrensgebühr gem. Nr. 1210 des Kostenverzeichnisses der Anlage 1 zu § 3 Abs. 2 GKG über 408 EUR.

II. Die Beschwerde der Klägerin ist zwar gem. § 66 Abs. 2 Satz 1 GKG zulässig.

In der Sache hat das Rechtsmittel jedoch aus den auch gegenüber dem Beschwerdevorbringen zutreffenden Gründen der angefochtenen Entscheidung keinen Erfolg.

Mit Recht hat das LG angenommen, dass nach der Aufhebung der Prozesskostenhilfebewilligung für die Beklagte gem. § 124 Nr. 2 Alt. 2 ZPO durch Beschluss vom 2.9.2014 der Inanspruchnahme der im Prozess obsiegenden Klägerin als Zweitschuldnerin gem. §§ 31 Abs. 2, 22 Abs. 1 Satz 1 GKG die Vorschrift des § 31 Abs. 3 Satz 1 Halbs. 1 GKG auch bei der gebotenen verfassungskonformen Auslegung nicht entgegensteht. § 31 Abs. 3 Satz 1 Halbs. 1 GKG gilt nur, solange nicht das Gericht die Bewilligung von Prozesskostenhilfe gem. § 124 ZPO aufgehoben hat (vgl. Hartmann, Kostengesetze, 45. Aufl., § 31 Rz. 16 m.w.N.).

Der Senat verkennt zwar nicht, dass in Ausnahmefällen der Justizgewährungsanspruch eine verfassungskonforme Auslegung des § 31 Abs. 3 GKG dahin gebietet, dass die Vorschrift einen Rückgriff auf den Zweitschuldner auch dann ausschließt, wenn im Zeitpunkt der kostenauslösenden richterlichen Anordnung Prozesskostenhilfe bereits bewilligt war, diese aber nachträglich aufgehoben worden ist (vgl. BVerfG NJW 2013, 2882).

Entgegen den missverständlichen redaktionellen Leitsätzen der Neuen Juristischen Wochenschrift ist indes nicht generell in Fällen der nachträglichen Aufhebung der Prozesskostenhilfebewilligung bei der Inanspruchnahme der obsiegenden Partei als Zweitkostenschuldner von einer verfassungsrechtlich relevanten Erschwerung des Zugangs zu den Gerichten auszugehen. Das BVerfG hat eine verfassungskonforme erweiternde Auslegung des § 31 Abs. 3 GKG in diesem Sinne lediglich für den von ihm zu beurteilenden Ausnahmefall angenommen (vgl. BVerfG a.a.O. Rz. 18, 25). Dort hatte sich die auf die Zahlung eines Kaufpreises von 350 EUR in Anspruch genommene Beklagte mit dem Einwand der Mangelhaftigkeit des Kaufgegenstandes verteidigt, so dass auf ihren Antrag - wegen der zunächst bewilligten Prozesskostenhilfe - ohne Vorschuss ein Sachverständigengutachten eingeholt wurde, das einen Kostenaufwand von 1.292 EUR verursacht hatte, für den die Klägerin nach der Aufhebung der Prozesskostenhilfebewilligung als Zweitkostenschuldnerin in Anspruch genommen wurde. Nur für eine solche Fallkonstellation, in der die gesamten Kosten des Verfahrens die Klageforderung um mehr als das Vierfache übersteigen, hat das BVerfG in der Geltendmachung der Zweitkostenschuldnerhaftung nach Aufhebung der Prozesskostenhilfebewilligung eine verfassungsrechtlich relevante Erschwerung des Zugangs zu den Gerichten angenommen (vgl. BVerfG, a.a.O., Rz. 18).

Der im vorliegenden Fall in Rede stehende Zweitkostenschuldnerhaftung der Klägerin hinsichtlich der Kosten für das eigentliche Gerichtsverfahren, nämlich für die Verfahrensgebühr nach Nr. 1210 der Anlage 1 zu § 3 Abs. 2 GKG hat das BVerfG dagegen ausdrücklich eine solche den Zugang zu den Gerichten erschwerende Wirkung gerade nicht beigemessen. Vielmehr musste der Klägerin nach der verfassungsgerichtlichen Rechtsprechung (BVerfG, a.a.O., Rz. 14) bewusst sein, dass sie nicht nur hinsichtlich der Durchsetzbarkeit ihrer Klageforderung, sondern auch hinsichtlich der Kosten des gerichtlichen Verfahrens, für die sie einen Gebührenvorschuss eingezahlt hatte, im Falle des Prozesserfolgs das Risiko einer Insolvenz der Beklagten traf. Es kann angenommen werden, dass die Klägerin bewusst eine wirtschaftliche Entscheidung dahin getroffen hat, diesen Kostenbetrag zusätzlich zu riskieren, um einen Vollstreckungstitel gegen die Beklagte zu erlangen. Anders als in dem vom BVerfG entschiedenen Fall, in dem sich die gesamten Verfahrenskosten auf ein Vielfaches der eigentlich und zu Recht verfolgten Klageforderung belaufen, sprengt die Inanspruchnahme der Klägerin als Zweitschuldnerin im vorliegenden Fall nicht den Rahm...

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