1. Klarstellend weist der Senat zunächst darauf hin, dass Gegenstand des Beschwerdeverfahrens die Überprüfung des Beschlusses ist, mit dem das LG seine zunächst zugunsten des Kostenschuldners getroffene Kosten- und Auslagenentscheidung aufgehoben hat. In der Sache geht es darum, ob bei im Erinnerungs- bzw. Beschwerdeverfahren nach § 66 GKG gefällten gerichtlichen Sachentscheidungen wiederum eine anfechtbare Kosten- und Auslagengrundentscheidung zu treffen ist.

Nicht Gegenstand des vorliegenden Beschwerdeverfahrens ist hingegen die Frage, ob und in welcher Höhe durch die Tätigkeit des Verfahrensbevollmächtigten des Kostenschuldners im vorgenannten Erinnerungs- bzw. Beschwerdeverfahren nach dem GKG Anwaltsgebühren nach dem RVG angefallen sind (vgl. dazu Volpert, in: Burhoff, RVG Straf- und Bußgeldsachen, 4. Aufl., Teil A Rn 606 m.w.N.). Darüber wäre erforderlichenfalls im Verfahren nach § 33 RVG zu entscheiden.

2. Dies vorausgeschickt, erweist sich die vorliegende Beschwerde, den notwendigen Beschwerdewert von über 200,00 EUR nach § 66 Abs. 2 S. 1 GKG unterstellt, jedenfalls als unbegründet.

a) Bei dem Rechtsmittel des Kostenschuldners gegen den Beschl. v. 23.2.2016 handelt es sich um keine weitere Beschwerde i.S.v. § 66 Abs. 4 S. 1 GKG. Zwar hat das LG den angefochtenen Beschluss auf die Beschwerde der Kostenprüfungsbeamtin der Generalstaatsanwaltschaft v. 20.1.2016 hin erlassen. Es handelt sich indes um keine Beschwerdeentscheidung im engeren Sinne, sondern um eine Abhilfeentscheidung durch den iudex a quo. Diese bildet mit der Ausgangsentscheidung v. 30.12.2015, die dadurch im Kosten- und Auslagenausspruch abgeändert wurde, verfahrensrechtlich eine Einheit (Ellersiek, Die Beschwerde im Strafprozess, 1981, S. 32, 170; Gollwitzer, JR 1974, 206). Der Beschl. v. 30.12.2015 ist vom LG jedoch auf die Erinnerung des Kostenschuldners hin ergangen, wogegen diesem das Rechtsmittel der Beschwerde zusteht (§ 66 Abs. 2 S. 1 GKG).

b) Sowohl das Erinnerungs- wie auch das Beschwerdeverfahren nach § 66 GKG sind gerichtskostenfrei. Kosten werden nicht erstattet (§ 66 Abs. 8 GKG). Das LG hat deshalb der Beschwerde der Kostenprüfungsbeamtin bei der Generalstaatsanwaltschaft gegen seine dies nicht beachtende Kosten- und Auslagenentscheidung im Beschl. v. 30.12.2015 zu Recht mit weiterem Beschl. v. 23.2.2016 abgeholfen. Die dagegen gerichtete Beschwerde des Kostenschuldners bleibt deshalb ohne Erfolg.

Mit seiner gegenteiligen Auffassung verkennt der Verfahrensbevollmächtigte des Kostenschuldners, dass Ausgang des vorliegenden Erinnerungs- und Beschwerdeverfahrens allein der mit Rechnung v. 23.4.2014 nach § 19 GKG, §§ 4 ff. KostVfg erfolgte Ansatz der vom Verurteilten an die Staatskasse zu zahlenden Gerichtsgebühren und Auslagen ist, deren Höhe später auf Erinnerung (sic!) des Kostenschuldners im Verwaltungswege nach § 19 Abs. 5 GKG teilweise zu seinen Gunsten korrigiert wurde. Die im Umfang der Nichtabhilfe aufrechterhaltene Erinnerung wurde vom Landgericht mit Beschl. v. 30.12.2015 im Verfahren nach § 66 Abs. 1 und 4 GKG als unbegründet verworfen.

Davon zu unterscheiden ist das Kostenfestsetzungverfahren nach § 464b StPO, in dem es darum geht, auf Antrag eines Verfahrensbeteiligten die Höhe der Kosten und Auslagen festzusetzen, die ein Beteiligter einem anderen Beteiligten zu erstatten hat, also z.B. die einem Angeklagten im Falle eines (Teil-) Freispruchs aus der Staatskasse zu erstattenden Auslagen für die Beauftragung seines Wahlverteidigers (vgl. zu der Unterscheidung zwischen den beiden Kostenfestsetzungsverfahren Meyer-Goßner/Schmidt, StPO, 58. Aufl., § 464b Rn 1). In dem Verfahren nach § 464b StPO ist gegen Entscheidungen des Rechtspflegers das Rechtsmittel der sofortigen Beschwerde nach § 464b S. 3, § 104 Abs. 3 S. 1 ZPO, § 11 Abs. 3 RPflG statthaft, wobei sich das Beschwerdeverfahren selbst dann wieder nach StPO-Grundsätzen richtet, weshalb die Beschwerdeentscheidung je nach Ausgang auch mit einer Kostenentscheidung gem. § 467 Abs. 1 StPO (analog) oder nach § 473 StPO zu versehen ist (vgl. Schmitt, a.a.O., Rn 4 ff, 10 m.w.N.).

Die vom Verfahrensbevollmächtigten zur Bekräftigung seiner abweichenden Auffassung angeführten oberlandesgerichtlichen Entscheidungen (OLG Celle StV 2001, 635; OLG Hamm Rpfleger 2004, 732; OLG Düsseldorf NStZ-RR 2012, 160; OLG Nürnberg NStZ-RR 2011, 127; OLG Jena JurBüro 2012, 148) betreffen allesamt das hier nicht einschlägige Kostenfestsetzungsverfahren nach § 464b StPO. Mit der Entscheidung BGH NJW 2003, 763 wurde eine im Kostenfestsetzungsverfahren unzulässige, weil im Gesetz überhaupt nicht vorgesehene Rechtsbeschwerde zum BGH kostenfällig verworfen, weshalb auch dieser Beschluss für das vorliegende Verfahren nicht einschlägig ist.

Als Ergebnis ist somit festzuhalten, dass der Kostenschuldner zwar für die Durchführung des Erinnerungs- und Beschwerdeverfahrens in vorliegender Sache keine Gerichtsgebühren zu zahlen hat, dass er jedoch die durch die Einschaltung eines Rechtsanwalts im Kostenfestsetzun...

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