Mit Kostenrechnung stellte die Staatsanwaltschaft dem vom LG unter Freispruch im Übrigen wegen gefährlicher Körperverletzung verurteilten Beschwerdeführer Gerichtskosten und Auslagen der Staatskasse für das Verfahren in Höhe von insgesamt 36.910,75 EUR in Rechnung. Der dagegen erhobenen "Beschwerde" des Verurteilten half die Kostenprüfungsbeamtin der Generalstaatsanwaltschaft letztlich unter näherer Darlegung ihrer Neuberechnung im Verwaltungswege (§ 19 Abs. 5 S. 1 GKG) in Höhe von 18.149,53 EUR ab. Mit Schreiben seines erstmals im Erinnerungsverfahren für ihn tätigen Bevollmächtigten erklärte der Verurteilte, er halte an seiner Erinnerung fest (gemeint: soweit dieser nicht abgeholfen wurde), was mit weiterem Anwaltsschriftsatz näher begründet wurde. Die Kostenprüfungsbeamtin der Generalstaatsanwaltschaft lehnte eine weitergehende Abhilfe ab.

Das LG verwarf die Erinnerung, soweit an dieser festgehalten wurde, als unbegründet und traf eine mit §§ 467, 473 StPO in analoger Anwendung begründete Kostengrundentscheidung, wonach die Staatskasse jeweils die Hälfte der Kosten des Erinnerungsverfahrens und der dem Erinnerungsführer dadurch entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen habe.

Gegen diese Entscheidung legte die Generalstaatsanwaltschaft – beschränkt auf den Kostenausspruch – unter Hinweis auf § 66 Abs. 8 S. 2 GKG Beschwerde ein, der das LG vollumfänglich abgeholfen hat.

Gegen die letztgenannte Entscheidung wendet sich wiederum der Kostenschuldner mit seiner Beschwerde, der das LG nicht abgeholfen hat.

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