Entscheidungsstichwort (Thema)

Land Sachsen-Anhalt, vertreten durch die Bezirksrevisorin, als Erinnerungsgegner betreffend eine Kostenrechnung des FG des Landes Sachsen-Anhalt. Erinnerungsverfahren gegen Gerichtskostenansatz als kontradiktorisches Verfahren. Befugnis der Staatskasse zur Einlegung der Erinnerung bzw. Anschlusserinnerung. Erfordernis einer Kostengrundentscheidung für eine Erinnerungsentscheidung

 

Leitsatz (redaktionell)

1. Bei einer Erinnerung gegen eine Kostenrechnung des FG des Landes Sachsen-Anhalt ist Erinnerungsgegner das Land Sachsen-Anhalt, vertreten durch die Bezirksrevisorin beim FG des Landes Sachsen-Anhalt.

2. Das Erinnerungsverfahren gegen den Kostenansatz (hier: vorläufige Kostenrechnung) ist ein kontradiktorisches (Streit-) Verfahren, in dem die Staatskasse dem Kostenschuldner als Gegner gegenübersteht und als Erinnerungsgegner beteiligt ist.

3. Sowohl die Staatskasse als auch der Kostenschuldner können Erinnerungen gegen den Kostenansatz erheben, so dass jeweils eine Anschlusserinnerung möglich ist (vgl. Bayerisches Landessozialgericht, Beschluss v. 7.10.2014, L 15 SF 61/14 E). Die Staatskasse kann auch dann Erinnerung einlegen, wenn ihr der Kostenansatz zu hoch erscheint.

4. Für eine erfolglose Erinnerung ist grundsätzlich trotz der Gerichtsgebührenfreiheit gem. § 66 Abs. 8 S. 1 GKG eine Kostengrundentscheidung zu treffen, weil der Erinnerungsführer die gerichtlichen Auslagen zu tragen hat; § 66 Abs. 8 S. 2 GKG führt nicht dazu, dass es einer Kostengrundentscheidung nicht bedürfte. Ausnahmsweise ist aber eine Kostengrundentscheidung nicht erforderlich, wenn bereits im Verwaltungswege entschieden worden ist, dass im vorliegenden Erinnerungsverfahren in Anlehnung an § 21 Abs. 2 S. 2 GKG gerichtliche Auslagen nicht erhoben werden.

 

Normenkette

GKG § 66 Abs. 1 S. 1, Abs. 6 S. 1, Abs. 8 Sätze 1-2, § 1 Abs. 2 Nr. 2, § 21 Abs. 2 S. 2

 

Tenor

Die Erinnerung wird als unzulässig verworfen.

 

Tatbestand

A

Der Erinnerungsführer macht geltend, eine Kostenrechnung vom … September 2015, die im vom Erinnerungsführer im Namen einer GmbH angestrengten Klageverfahren 3 K …/15 ergangen ist, verletze ihn in seinen Rechten.

Die Kostenrechnung vom … September 2015 im Verfahren 3 K …/15 ist unter dem … 2017 ausdrücklich aufgehoben worden. In der Kostenrechnung ist im Adressfeld einzig der Erinnerungsführer „c/o” der als Klägerin benannten GmbH genannt. Bei der Bezeichnung des Rechtsstreits ist als Aktivbeteiligte die Klägerin (GmbH) genannt. Weitere Hinweise auf einen Kostenschuldner gibt es in der Kostenrechnung nicht.

Mit einer weiteren Kostenrechnung vom … November 2015 sind Kosten in abweichender Höhe festgesetzt worden. Im Adressfeld der Kostenrechnung ist einzig der Erinnerungsführer genannt. Bei der Bezeichnung des Rechtsstreits ist als Aktivbeteiligte die Klägerin mit dem Zusatz „U.A.” genannt. Weitere Hinweise auf einen Kostenschuldner gibt es in der Kostenrechnung nicht. Sie ist unter dem … 2017 ausdrücklich aufgehoben worden.

Die weitere Kostenrechnung vom … November 2015 ist unter dem … 2017 ausdrücklich aufgehoben worden. In der Kostenrechnung ist im Adressfeld einzig der Erinnerungsführer genannt. Bei der Bezeichnung des Rechtsstreits ist als Aktivbeteiligte die Klägerin mit dem Zusatz „U.A.” genannt. Weitere Hinweise auf einen Kostenschuldner gibt es in der Kostenrechnung nicht.

Für die (wiederum spätere) Kostenrechnung vom …2015 im selben Verfahren gilt das Nämliche. Allerdings ist dort ein anderes Kassenzeichen als in derjenigen vom 11. November 2015 genannt. Auch wird in (dieser) Kostenrechnung … ausgeführt, diejenige vom … November 2015 sei abgeändert worden, sie sei gegenstandslos geworden.

Der Erinnerungsführer hat gegen sämtliche o.g. Kostenrechnungen Erinnerung eingelegt. Gegenstand der Entscheidung im vorliegenden Verfahren ist indes einzig die Erinnerung gegen den (ältesten) Kostenansatz vom … 2015 im Verfahren 3 K …/15.

Die Bezirksrevisorin bei dem Finanzgericht des Landes Sachsen-Anhalt hat den Rechtsstreit in der Hauptsache für erledigt erklärt.

Im Verwaltungswege ist später entschieden worden, im vorliegenden Verfahren in Anlehnung an § 21 Abs. 2 Satz 2 GKG Gerichtskosten nicht, d.h. weder Gerichtsgebühren noch gerichtliche Auslagen zu erheben.

 

Entscheidungsgründe

B

I. Die Entscheidung wird vom Einzelrichter getroffen.

1. Gemäß § 66 Abs. 6 Satz 1 Halbs. 1 GKG, das gemäß § 1 Abs. 2 Nr. 2 GKG auf Verfahren vor Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit nach der Finanzgerichtsordnung wie das Klageverfahren 3 K …/15 anzuwenden ist, entscheidet das Gericht, bei dem die Kosten angesetzt sind (§ 66 Abs. 1 Satz 1 GKG), über die Erinnerung gegen den Kostenansatz durch eines seiner Mitglieder als Einzelrichter.

2. Gemäß dem Geschäftsverteilungsplan des Senats ist der Berichterstatter Einzelrichter i.S.d. § 66 GKG.

II. Erinnerungsgegner ist das Land Sachsen-Anhalt, vertreten durch die Bezirksrevisorin bei dem Finanzgericht des Landes Sachsen-Anhalt (a.A. Brandt in Beermann/Gosch, AO/FGO, 131. Lfg., § 135 FGO, Rz. 1...

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