1. Der Rechtsschutzversicherer ist verpflichtet, auch die Kosten der Prüfung für die Erfolgsaussicht eines Rechtsmittels zu übernehmen.
  2. Der Antrag auf Deckungsschutz kann auch nachträglich gestellt werden.

AG Saarbrücken, Urt. v. 10.3.2016 – 121 C 374/15 (13)

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