I. Das Berufungsgericht hat angenommen, der Zahlungsantrag der Klägerin sei auf der Grundlage einer 0,8-fachen Geschäftsgebühr in Höhe von 1.756,00 EUR begründet. Dazu hat es ausgeführt:

Der Zahlungsanspruch ergebe sich im zuerkannten Umfang aus den Grundsätzen der Geschäftsführung ohne Auftrag. Die Versendung des Abschlussschreibens am 28.1.2013 sei erforderlich gewesen und habe dem mutmaßlichen Willen der Beklagten entsprochen. Dies setze zwar voraus, dass der Gläubiger dem Schuldner vor Versendung des Abschlussschreibens ausreichend Zeit gewähre, um die Abschlusserklärung von sich aus abgeben zu können. Die angemessene Wartefrist habe die Klägerin aber eingehalten, da sie der Beklagten das Abschlussschreiben erst 17 Tage nach Zustellung des Urteils des LG vom 29.11.2012 übersandt habe. Eine generelle Erstreckung der Wartefrist auf den Ablauf der Berufungsfrist komme nicht in Betracht.

Auch die von der Klägerin im Abschlussschreiben nur bis zum 7.2.2013 gesetzte Antwortfrist stehe ihrem Erstattungsanspruch nicht entgegen. Zwar sei dem Schuldner im Abschlussschreiben eine angemessene Frist zu setzen, die einstweilige Verfügung als endgültige Regelung anzuerkennen. Im Streitfall erweise sich die mit zehn Tagen bemessene Antwortfrist aber noch als angemessen. Selbst wenn sie aber zu kurz bemessen gewesen sein sollte, weil sie noch während der laufenden Berufungsfrist abgelaufen sei, wäre an die Stelle der zu kurzen Frist jedenfalls eine angemessene Frist getreten. Da die Kosten des Abschlussschreibens bereits zuvor mit dessen Übersendung nach Ablauf der angemessenen Wartefrist entstanden seien, wirke sich die Angemessenheit der gesetzten Antwortfrist nicht auf die Verpflichtung zur Kostentragung für das Abschlussschreiben aus.

Die zu erstattenden Kosten seien auf der Grundlage einer 0,8-fachen Geschäftsgebühr zutreffend berechnet. Weder liege ein Schreiben einfacher Art nach Nr. 2302 VV vor, noch habe die Klägerin Umstände vorgetragen, die es ausnahmsweise rechtfertigen könnten, statt der regelmäßig anzusetzenden 0,8-fachen Geschäftsgebühr eine 1,3-fache Gebühr in Ansatz zu bringen.

II. Die Revision der Beklagten hat keinen Erfolg. Die Beklagte ist verpflichtet, der Klägerin die Kosten des Abschlussschreibens zu erstatten (dazu II. 1). Der Erstattungsanspruch ist auch nicht auf eine 0,3-fache Geschäftsgebühr gem. Nr. 2300 VV beschränkt (dazu II. 2). Hingegen ist die Anschlussrevision der Klägerin begründet, weil sie Kostenerstattung auf Grundlage einer 1,3-fachen Geschäftsgebühr verlangen kann (dazu III.).

Ohne Erfolg wendet sich die Revision gegen die Annahme des Berufungsgerichts, die Klägerin könne von der Beklagten Kostenerstattung für das Abschlussschreiben verlangen.

a) Das Berufungsgericht ist zutreffend davon ausgegangen, dass der Klägerin ein Anspruch auf Erstattung der Kosten für das Abschlussschreiben als Aufwendungsersatzanspruch nach den Grundsätzen der Geschäftsführung ohne Auftrag (§§ 677, 683, 670 BGB) zusteht (BGH, Urt. v. 4.2.2010 – I ZR 30/08, GRUR 2010, 1038 Rn 26 = WRP 2010, 1169 – Kosten für Abschlussschreiben I [= AGS 2011, 316]). Da keine Regelungslücke besteht, bedarf es insoweit nicht der analogen Anwendung von § 12 Abs. 1 S. 2 UWG (Fezer/Büscher, UWG, 2. Aufl., § 12 Rn 181; Teplitzky, Wettbewerbsrechtliche Ansprüche und Verfahren, 10. Aufl., Kap. 43 Rn 30).

b) Voraussetzung für den Anspruch auf Kostenerstattung gem. §§ 677, 683, 670 BGB ist, dass die Versendung des Abschlussschreibens am 28.1.2013 erforderlich war und dem mutmaßlichen Willen der Beklagten entsprach.

aa) Um Kostennachteile aus § 93 ZPO zu vermeiden, muss der Unterlassungsgläubiger nach Erlass eines Urteils, das die Unterlassungsverfügung bestätigt, dem Unterlassungsschuldner ein Abschlussschreiben zusenden, bevor er Hauptsacheklage erhebt. Denn die zwischenzeitliche mündliche Verhandlung und die schriftliche Urteilsbegründung können einen Auffassungswandel des Unterlassungsschuldners herbeigeführt haben (OLG Köln WRP 1987, 188, 190 f.; OLG Frankfurt GRUR-RR 2006, 111, 112; Ahrens/Ahrens, Der Wettbewerbsprozess, 7. Aufl., Kap. 58 Rn 42; Fezer/Büscher, , § 12 Rn 182; jurisPK-UWG/Hess, 3.  Aufl., § 12 Rn 156).

bb) Wird eine einstweilige Verfügung durch Urteil erlassen oder nach Widerspruch bestätigt, so ist das kostenauslösende Abschlussschreiben nur erforderlich und entspricht nur dem mutmaßlichen Willen des Schuldners (§ 677 BGB), wenn der Gläubiger dem Schuldner zuvor angemessene Zeit gewährt hat, um die Abschlusserklärung unaufgefordert von sich aus abgeben zu können (KG WRP 1978, 451; OLG Frankfurt GRUR-RR 2003, 294; Teplitzky, a.a.O., Kap. 43 Rn 31; Köhler, in: Köhler/Bornkamm, UWG, 33. Aufl., § 12 Rn 3.73). Außer dieser Wartefrist ist dem Schuldner eine Erklärungsfrist für die Prüfung zuzubilligen, ob er die Abschlusserklärung abgibt.

Danach muss dem Schuldner insgesamt ein der Berufungsfrist entsprechender Zeitraum zur Verfügung stehen, um zu entscheiden, ob er den Unterlassungsanspruch endgültig anerkennen will (vgl. BGH...

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