Die Festsetzung des Streitwertes bei einer Klage auf wiederkehrende Leistungen für einen unbestimmten Zeitraum (hier: Kinderzuschlag) richtet sich nach § 52 Abs. 1 GKG und nicht nach § 52 Abs. 3 GKG, wobei entsprechend dem Rechtsgedanken des § 42 Abs. 1 S. 1 GKG der dreifache Jahresbetrag festzusetzen sein kann.

VGH Baden-Württemberg, Beschl. v. 15.5.2015 – 9 S 866/15

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