Die Kostenentscheidung in Abstammungssachen richtet sich nach § 81 Abs. 1 FamFG und hat nach billigem Ermessen zu erfolgen, wobei auch dem Kind Kosten auferlegt werden können. § 81 Abs. 3 FamFG findet auf Abstammungssachen keine Anwendung.

OLG Hamm, Beschl. v. 30.12.2014 – 12 WF 273/14

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