Wird der Anwalt in einer Bußgeldsache gerichtlich bestellt oder beigeordnet, ist für die Vergütung gegenüber der Landeskasse ausschließlich maßgebend, wann die Bestellung oder Beiordnung erfolgt ist. Auf den gegebenenfalls erteilten Wahlanwaltsauftrag kommt es in diesem Fall nicht an. Allerdings dürften Anwendungsfälle im hier maßgeblichen Bußgeldbereich zwischen 40,00 und 60,00 EUR in der Praxis nicht vorkommen.

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