I. Die Berufung der Beklagten ist unbegründet, weil der zuerkannte Zahlungsbetrag in Höhe von 1.756,00 EUR einschließlich der entsprechenden Rechtshängigkeitszinsen begründet ist.

1. Der zuerkannte Zahlungsanspruch ergibt sich aus den Grundsätzen der Geschäftsführung ohne Auftrag (BGH GRUR 2010, 1038, 1039 – Kosten für Abschlussschreiben; BGH GRUR 2012, 730, 733 – Bauheizgerät).

Die Kosten des Abschlussschreibens, d.h. der schriftlichen Aufforderung zur Abgabe einer Abschlusserklärung nach Erlass einer einstweiligen Verfügung, sind grundsätzlich nach §§ 677, 683, 670 BGB erstattungsfähig. Ein solcher Anspruch setzt voraus, dass dem Gläubiger gegenüber dem Schuldner zum Zeitpunkt der Aufforderung zur Abgabe einer Abschlusserklärung ein Unterlassungsanspruch zustand und die Aufforderung zur Abgabe der Abschlusserklärung dem Interesse und dem wirklichen oder mutmaßlichen Willen des Schuldners entsprach.

Voraussetzung ist gem. § 670 ZPO, dass es sich bei den Kosten des Abschlussschreibens um solche handelt, die der Gläubiger für erforderlich halten durfte.

a) Dass der Klägerin die mit der Abschlusserklärung vom 29.1.2013 anerkannten Unterlassungsansprüche zustanden, steht zwischen den Parteien im vorliegenden Klageverfahren nicht mehr im Streit.

b) Zudem war die Versendung des Abschlussschreibens am 28.1.2013 erforderlich und entsprach auch dem mutmaßlichen Willen der Beklagten.

Das Abschlussschreiben hat einen doppelten Zweck. Zum einen ist es regelmäßig erforderlich, will der Gläubiger nicht im Hauptsacheprozess ein sofortiges Anerkenntnis des Schuldners und eine Kostentragung gem. § 93 ZPO riskieren. Es entspricht zum anderen dem mutmaßlichen Willen des Schuldners, weil es ihm die Möglichkeit bietet, den Rechtsstreit statt durch ein möglicherweise langwieriges und kostenträchtiges Hauptsacheverfahren kostengünstiger durch die Abgabe einer Abschlusserklärung zu beenden.

Das Abschlussschreiben und die damit verbundenen Kosten sind jedoch nicht erforderlich, wenn der Schuldner unmissverständlich zu erkennen gibt, dass er die einstweilige Verfügung nicht als endgültige Regelung akzeptiert. Das kann – nach verbreiteter Ansicht – etwa durch Einlegung des Widerspruchs oder der Berufung sowie durch einen Antrag auf Anordnung der Klageerhebung gem. §§ 936, 926 ZPO geschehen (vgl. Köhler/Bornkamm, UWG, 32. Aufl., 2014, § 12 Rn 3.70; Teplitzky, Wettbewerbsrechtliche Ansprüche und Verfahren, 10. Aufl., 2011, Kap. 43 Rn 28). Jedenfalls kann der Gläubiger in diesem Fall Hauptsacheklage erheben, ohne Gefahr zu laufen, die Kosten gem. § 93 ZPO tragen zu müssen (OLG Hamburg GRUR 1989, 458 LS; OLG Hamm GRUR 1991, 336; OLG Köln GRUR-RR 2009, 183 f.; KG NJOZ 2010, 2131, 2134; Harte/Henning-Brüning, UWG, 3. Aufl., 2013, Vorbem. zu § 12 Rn 258).

Wartet der Unterlassungsgläubiger allerdings – wie hier – die Entscheidung über den Widerspruch im Verfügungsverfahren ab, muss er zur Vermeidung von Kostennachteilen aus § 93 ZPO dem Schuldner vor Erhebung der Hauptsacheklage ein Abschlussschreiben zusenden (OLG Hamburg WRP 1986, 289, 290 – Abschlussschreiben OLG Düsseldorf GRUR 1991, 479, 480; Ahrens/Ahrens, Der Wettbewerbsprozess, 7. Aufl., 2013, Kap. 58 Rn 42; Fezer-Büscher, Lauterkeitsrecht (UWG), 2005, § 12 Rn 148 jurisPK-UWG/Hess, 2. Aufl., 2009, § 12 Rn 137). Die zwischenzeitliche mündliche Verhandlung und die schriftliche Urteilsbegründung können nämlich zu einem Meinungswandel des Schuldners geführt haben (so OLG Köln WRP 1987, 188, 190 f.; OLG Frankfurt GRUR-RR 2006, 111, 112; Ahrens/Ahrens, a.a.O., Kap. 58 Rn 42), so dass die Einlegung des Widerspruchs nicht mehr den sicheren Schluss erlaubt, dass der Schuldner nicht bereit ist, die einstweilige Verfügung als endgültige Regelung anzuerkennen.

Das Abschlussschreiben entspricht jedoch nur dann dem mutmaßlichen Willen des Schuldner und ist auch nur dann als erforderlich i.S.v. § 670 BGB anzusehen, wenn der Gläubiger dem Schuldner vor Versendung des kostenträchtigen Abschlussschreibens ausreichend Zeit gelassen hat, um die Abschlusserklärung von sich aus abgeben zu können (Wartefrist, z.T. auch als "Bedenkfrist" oder "Besinnungsfrist" bezeichnet), und wenn die mit dem Abschlussschreiben gesetzte Antwortfrist ausreichend, d.h. angemessen lang ist (Reaktionsfrist, z.T. auch als "Antwortfrist" bezeichnet).

aa) Die Erforderlichkeit des Abschlussschreibens wird verneint, sofern der Gläubiger dem Schuldner nicht binnen angemessener Frist Gelegenheit gegeben hat, die erlassene einstweilige Verfügung von sich aus durch Abgabe einer Abschlusserklärung bestandskräftig zu machen. Die Zeitspanne, die als angemessene Wartefrist angesehen wird, wird in Rspr. und Lit. uneinheitlich bewertet. Mehrheitlich wird von einer Mindestfrist von zwölf Tagen und einer Maximalfrist von einem Monat ausgegangen, und zwar gerechnet ab Zugang der einstweiligen Verfügung beim Schuldner(siehe Nachweise bei Köhler/Bornkamm, a.a.O., § 12 Rn 3.73).

Der erkennende Senat hält in der Regel eine Wartefrist von zwei Wochen für ausr...

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