Die Streitwertfestsetzung in Unterhaltssachen ergibt sich aus §§ 35, 51 FamGKG. Nach §§ 51 Abs. 2 u. 34 FamGKG war für die Umrechnung der HUF-Beträge der am 20.2.2009 geltende Umrechnungskurs der Europäischen Zentralbank zugrunde zu legen. Der bis zum 20.2.2009 aufgelaufene Unterhalt betrug ausweislich des Urteils des Budapester Gerichts 3.3750.000 HUF (11.085,56 EUR). Der zuerkannte laufende monatliche Unterhalt i.H.v. 80.000,00 HUF (262,77 EUR) war nach § 51 Abs. 1 FamGKG mit dem Jahresbetrag von 3.153,24 EUR anzusetzen. Nach § 33 FamGKG sind die Beträge zusammenzurechnen. Der seit dem Urteil des Erstgerichts aufgelaufene Unterhalt bleibt hingegen außer Betracht (BGH MDR 2009, 173). Daraus ergibt sich die Bemessung des Streitwerts i.H.v. 14.238,80 EUR.

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