Einführung

Der erste Teil dieses Beitrags

A. Änderungen im Paragrafenteil

B. Änderungen im Vergütungsverzeichnis

I. Teil 1 VV – Allgemeine Gebühren

II. Teil 2 VV – Außergerichtliche Tätigkeiten einschließlich der Vertretung im Verwaltungsverfahren

ist abgedruckt in AGS 2012, 260 ff.

Der folgende Beitrag befasst sich mit den Änderungen in den erstinstanzlichen gerichtlichen Verfahren nach Teil 3 Abschnitt 1 VV. Die weiteren Gebühren aus Teil 3 VV (Abschnitte 2 bis 5) bleiben einem dritten Teil[1] vorbehalten.

[1] AGS 2012, 365 ff. (Heft 8/9).

III. Teil 3 VV – Verfahren der öffentlich-rechtlichen Gerichtsbarkeiten …

1. Abschnitt 1 – Erster Rechtszug

a) Vorbem. 3 VV

[2] Änderung durch Art. 8 Abs. 2 Nr. 29.

aa) Überblick

Vorbem. 3 VV soll wie folgt neu gefasst werden:

 

Vorbemerkung 3

(3) Die Terminsgebühr entsteht für die

1. Mitwirkung an Besprechungen, die auf die Vermeidung oder Erledigung des Verfahrens gerichtet sind, auch ohne Beteiligung des Gerichts, dies gilt nicht für Besprechungen mit dem Auftraggeber;

2. Vertretung in einem gerichtlichen Termin mit Ausnahme eines Termins zur Verkündung einer Entscheidung;

3. Wahrnehmung eines von einem gerichtlichen bestellten Sachverständigen anberaumten Termins sowie in den besonders bestimmten Fällen.

(4) Soweit wegen desselben Gegenstands eine Geschäftsgebühr nach Teil 2 entsteht, wird diese Gebühr zur Hälfte, bei Wertgebühren jedoch höchstens mit einem Gebührensatz von 0,75, auf die Verfahrensgebühr des gerichtlichen Verfahrens angerechnet. Bei Betragsrahmengebühren beträgt der Anrechnungsbetrag höchstens 175,00 EUR. Sind mehrere Gebühren entstanden, ist für die Anrechnung die zuletzt entstandene Gebühr maßgebend. Bei einer Betragsrahmengebühr ist nicht zu berücksichtigen, dass der Umfang der Tätigkeit im gerichtlichen Verfahren infolge der vorangegangenen Tätigkeit geringer ist. Bei einer wertabhängigen Gebühr erfolgt die Anrechnung nach dem Wert des Gegenstands, der auch Gegenstand des gerichtlichen Verfahrens ist …

Neu gefasst werden die Voraussetzungen der Terminsgebühr in Vorbem. 3 Abs. 3 VV-E und die Regelungen zur Anrechnung einer vorangegangenen Geschäftsgebühr in Vorbem. 3 Abs. 4 VV-E.

bb) Vorbem. 3 Abs. 3 VV (Terminsgebühr)

Die neu gefasste Anm. Abs. 3 VV-E soll klarstellen, dass die Terminsgebühr für die Mitwirkung an außergerichtlichen Besprechungen, die auf die Vermeidung oder Erledigung des Verfahrens gerichtet sind, unabhängig davon entsteht, ob für das gerichtliche Verfahren eine mündliche Verhandlung vorgeschrieben ist oder nicht. Bedeutung hat dies in Sozialsachen vor allem für die Verfahren auf Erlass einer einstweiligen Anordnung, für die eine mündliche Verhandlung nicht vorgeschrieben ist (§§ 124 Abs. 3, 86b Abs. 4 SGG). Hier war bislang strittig, ob eine Terminsgebühr ausgelöst wird, wenn der Anwalt mit der Behörde eine Besprechung zur Erledigung des Verfahrens führt.[4]

Zukünftig wird klargestellt, dass eine Terminsgebühr auch in diesen Verfahren anfallen kann.

 

Beispiel 1: Besprechung in sozialgerichtlichem Eilverfahren

Der Anwalt beantragt vor dem SG den Erlass einer einstweiligen Anordnung. Hiernach führt er mit der Behörde eine Besprechung, woraufhin der Antrag zurückgenommen wird.

Neben der Verfahrensgebühr entsteht auch eine Terminsgebühr nach Vorbem. 3 Abs. 3, 3. Var. i.V.m. Nr. 3106 VV-E. Ausgehend von den Mittelgebühren wäre nach den neuen Beträgen wie folgt zu rechnen:

 
1. Verfahrensgebühr, Nr. 3102 VV-E 300,00 EUR
2. Terminsgebühr, Nr. 3106 VV-E 280,00 EUR
3. Postentgeltpauschale, Nr. 7002 VV 20,00 EUR
  Zwischensumme 600,00 EUR
4. 19 % Umsatzsteuer, Nr. 7008 VV 114,00 EUR
Gesamt 714,00 EUR

Neben der Terminsgebühr kann auch eine Einigungs- oder Erledigungsgebühr entstehen. Während bei bloßem Abschluss eines gerichtlichen Vergleichs oder eines schriftlichen Anerkenntnisses im einstweiligen Anordnungsverfahren nach der Neufassung der Anm. Abs. 1 Nr. 1 zu Nr. 3104 VV-E und der Anm. Abs. 1 Nr. 1 zu Nr. 3106 VV-E keine Terminsgebühr anfallen kann (s.u. c)), entsteht die Terminsgebühr nach Vorbem. 3 Abs. 3 VV-E aber dann, wenn dieser Vergleich zuvor in einer Besprechung (auch telefonisch) ausgehandelt worden ist.

 

Beispiel 2: Besprechung in sozialgerichtlichem Eilverfahren und Einigung

Der Anwalt beantragt vor dem SG den Erlass einer einstweiligen Anordnung. Hiernach führt er mit der Behörde eine Besprechung und erzielt eine Einigung.

Neben der Verfahrensgebühr und der Terminsgebühr entsteht jetzt auch eine Einigungsgebühr. Ausgehend jeweils von der Mittelgebühr wäre wie folgt zu rechnen:

 
1. Verfahrensgebühr, Nr. 3102 VV-E 300,00 EUR
2. Terminsgebühr, Nr. 3106 VV-E 280,00 EUR
3. Einigungsgebühr, Nrn. 1006, 3102 VV-E 300,00 EUR
4. Postentgeltpauschale, Nr. 7002 VV 20,00 EUR
  Zwischensumme 900,00 EUR
5. 19 % Umsatzsteuer, Nr. 7008 VV 171,00 EUR
Gesamt 1.071,00 EUR
[3] Änderung durch Art. 8 Abs. 2 Nr. 29 Buchst. a).
[4] Bejahend Bayerisches LSG AGS 2010, 378 = ASR 2010, 79 = RVGreport 2010, 220; verneinend LSG Nordrhein-Westfalen, Beschl. v. 9.7.2010 – L 19 B 395/09 AS.

cc) Vorbem. 3 Abs. 4 VV (Anrechnung einer Geschäftsgebühr)

Mit der neu gefassten Vorbem. 3 Abs. 4 VV-E soll auch in sozialgerichtlichen Verfahren, in denen Betragsrahmengebühren entstehen, eine Gebührenanrechnung wie bei den Wertgebühren ...

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