Das VG ist zu Recht davon ausgegangen, dass die dem Kläger aufgrund des rechtskräftigen Urteils des VGH vom Beklagten zu erstattenden Kosten aus einem Streitwert von 5.000,00 EUR und nicht aus einem Streitwert von 10.000,00 EUR zu berechnen sind.

Der VGH hat die beiden diesem Urteil zugrunde liegenden Berufungsverfahren zweier personenverschiedener Kläger, die auch jeweils von anderen Verfahrensbevollmächtigten vertreten waren, zur gemeinsamen Verhandlung und Entscheidung verbunden und danach unter Zusammenrechnung der jeweiligen Regelstreitwerte von 5.000,00 EUR einen einheitlichen Streitwert von 10.000,00 EUR festgesetzt.

In einer derartigen besonderen Fallgestaltung errechnen sich die dem jeweiligen Kläger zu erstattenden Anwaltsgebühren nicht nach dem für die Gerichtsgebühren gem. § 39 Abs. 1 GKG zusammengerechneten Wert beider, die jeweiligen Kläger betreffenden Streitgegenstände. Die Vorschrift des § 32 Abs. 1 RVG ist in einem solchen Fall vielmehr dahin zu verstehen und anzuwenden, dass sie sich nur auf den in Bezug auf den jeweiligen Kläger gerichtlich festgesetzten bzw. eindeutig zugrunde gelegten Streitwert bezieht, also hier auf den Regelstreitwert gem. § 52 Abs. 2 GKG. Dabei sind die Anwaltsgebühren nicht anteilig nach dem zusammengerechneten Streitwert von 10.000,00 EUR, sondern nach dem jeweiligen Einzelstreitwert von 5.000,00 EUR zu berechnen (vgl. zur ähnlichen Frage der Berechnung einer Terminsgebühr: OVG Lüneburg, Beschl. v. 22.1.2010 – 1 OA 246/09, NVwZ-RR 2010, 540 f. m.w.Nachw. auf den dazu bestehenden Streitstand). Die demgegenüber vom Kläger begehrte Berechnungsweise würde zu unbilligen Ergebnissen führen.

Dass Anwaltsgebühren nicht zwingend nach dem für die Gerichtsgebühren maßgeblichen Streitwert berechnet werden müssen, ergibt sich auch aus § 33 Abs. 1 RVG, der eine gesonderte Wertfestsetzung für die anwaltliche Tätigkeit zulässt.

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