Im Scheidungsverbund hat der Antragsgegner die Antragstellerin mit einem Stufenantrag auf die Zahlung von Zugewinnausgleich in Anspruch genommen. Die Antragstellerin ist mit einem Teilanerkenntnisbeschluss verpflichtet worden, dem Antragsgegner näher bezeichnete Auskunft über ihr Endvermögen zu erteilen.

Nach Erteilung dieser Auskunft hat das FamG die Antragstellerin verpflichtet, die Richtigkeit und Vollständigkeit ihrer Auskunft an Eides statt zu versichern.

Hiergegen hat die Antragstellerin Beschwerde eingelegt. Sie hält die Beschwerde für zulässig, weil für die eidesstattliche Versicherung derselbe Wert anzusetzen sei wie für die Auskunftsverpflichtung. Für die Auskunft habe sie 1.080,00 EUR aufwenden müssen, um Belege aus Archiven und Katastern in Russland beizubringen und übersetzen zu lassen.

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