In einem Vorprozess hatte Rechtsanwältin B den Beklagten und dessen Ehefrau vertreten. Dieser endete mit einem außergerichtlichen Vergleich, der für den Beklagten und dessen Ehefrau von Rechtsanwältin B unterzeichnet wurde. Diese hatte sich im Rechtsstreit zuvor schriftsätzlich bestellt und anwaltlich versichert, ordnungsgemäß bevollmächtigt zu sein. Im hier zugrunde liegenden Rechtsstreit hat der Beklagte die Bevollmächtigung seiner ehemaligen Rechtsvertreterin im Hinblick auf die außergerichtliche Vereinbarung bestritten. Eingangs ihrer zeugenschaftlichen Vernehmung im Termin v. 4.9.2015 berief sich die von der Klägerin benannte Rechtsanwältin B auf ein Zeugnisverweigerungsrecht aufgrund anwaltlicher Verschwiegenheitspflicht gegenüber dem Beklagten und dessen Ehefrau infolge des Vorprozesses. Der im Termin persönlich anwesende Beklagte gab keine Entbindungserklärung ab.

Daraufhin wies das LG die Klage durch Endurteil ab. Auf die sofortige Beschwerde der Klägerin hob das OLG das Urteil auf und verwies die Sache zur Durchführung des Verfahrens über einen Zwischenstreit gem. § 387 ZPO an das LG zurück. Dieses beraumte nunmehr Termin auf den 26.2.2016 an, zu dem Rechtsanwältin B als Zeugin geladen wurde. Der Termin fand im Rahmen des Zwischenstreits über die Rechtmäßigkeit der Zeugnisverweigerung statt. Im Termin erklärte Rechtsanwältin B, da sie lediglich eine Zeugenladung erhalten habe, habe sie sich nicht auf einen Zwischenstreit, in dem sie Partei sei, vorbereiten können. Die Sache wurde unter anderem deswegen vertagt.

Zum Termin v. 9.9.2016 wurde Rechtsanwältin B wiederum mit den für Zeugenladungen vorgesehenen Formularen geladen. Im Sitzungsprotokoll heißt es bei der Benennung der Erschienenen u.a.: "… die Zeugin B als Partei des Zwischenstreits." Dem Protokoll ist weiter zu entnehmen, dass, nachdem der Klägervertreter seinen Antrag gestellt hatte, Rechtsanwältin B beantragte "festzustellen, dass sie zur Zeugnisverweigerung berechtigt ist und der Klägerin die Kosten des Zwischenstreits aufzuerlegen."

Mit Zwischenurteil v. 30.9.2016 erklärte das LG die Zeugnisverweigerung von Rechtsanwältin B für rechtmäßig. Die Kosten des Zwischenstreits legte es der Klägerin auf und setzte den Streitwert nach demjenigen der Hauptsache auf 105.021,00 EUR fest. Die sofortige Beschwerde der Klägerin gegen die Entscheidung des LG wies das OLG kostenpflichtig zurück.

Zur Kostenfestsetzung angemeldet hat Rechtsanwältin B eine 1,3-Verfahrensgebühr nach Nr. 3100 VV (1.953,90 EUR), eine 1,2 Terminsgebühr nach Nr. 3104 VV (1.803,60 EUR) nebst Auslagenpauschale und Mehrwertsteuer, des Weiteren Fahrtkosten sowie Tages- und Abwesenheitsgeld für die Wahrnehmung der Termine vor dem LG v. 26.2. u. 9.9.2016, insgesamt 4.698,50 EUR. Für das Beschwerdeverfahren zum OLG Köln hat sie 918,09 EUR zur Festsetzung angemeldet, nämlich eine 0,5-Verfahrensgebühr nach Nr. 3500 VV nebst Auslagenpauschale und Mehrwertsteuer.

Dem tritt die Klägerin entgegen. Sie ist der Ansicht, Rechtsanwältin B sei im Verfahren als Zeugin, nicht aber als Anwältin beteiligt gewesen. Allenfalls als Zeugenbeistand könne sie Gebühren wie ein Anwalt geltend machen. In dieser Funktion sei sie aber nicht tätig gewesen. Ebenso wenig habe sie angezeigt, dass sie sich im Zwischenstreit als Rechtsanwältin selbst vertrete. Demgemäß sei sie auch als Zeugin geladen worden. Dass Rechtsanwältin B in ihrer Funktion als Zeugin am Termin v. 4.9.2015 teilgenommen habe, ergebe sich auch aus dem Sitzungsprotokoll. Danach sei sie vom Gericht zunächst gebeten worden, vor dem Gerichtssaal zu warten. Erst im Verlauf der Verhandlung sei sie hereingebeten worden. Auch habe Rechtsanwältin B im Verlauf des Termins nicht erklärt, dass sie sich selbst vertrete, auch nicht konkludent. Dies sei von einem Rechtsanwalt gem. § 78 Abs. 4 ZPO aber zu erwarten. Dass sich ein Rechtsanwalt stets auch als Rechtsanwalt selbst vertrete, ergebe sich weder aus der vorgenannten Norm noch aus § 91 Abs. 2 S. 3 ZPO. Ebenso wenig sei ein Zeuge verpflichtet, sich von einem Anwalt vertreten zu lassen, § 387 Abs. 2 ZPO. Zudem habe Rechtsanwältin B keine Tätigkeiten entfaltet, für welche sie Gebühren nach dem RVG verlangen könnte. Insbesondere habe sie keinen Antrag gestellt festzustellen, dass ihr ein Zeugnisverweigerungsrecht zustehe, ebenso wenig einen Kostenantrag. So erhalte auch der Rechtsanwalt für seine anwaltliche Selbstvertretung vor dem Anwaltsgerichtshof seine Gebühren und Auslagen nicht erstattet. Zudem gehöre der Zwischenstreit zur Instanz, § 19 Abs. 1 S. 2 Nr. 3 RVG, so dass gesonderte Gebühren nicht ausgelöst würden. Erst nach Vorlage einer endgültigen Kostenentscheidung habe eine Kostenfestsetzung stattzufinden. Rechtsanwältin B habe nur Anspruch auf Ersatz ihrer notwendigen Auslagen.

Diese ist der Ansicht, sie sei im Zwischenstreitverfahren nicht lediglich als Zeugin, sondern als Partei aufgetreten. Die Klägerin habe das Zwischenverfahren selbst eingeleitet und sie dadurch zur Partei gemacht. Allein der Zeuge...

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