Eine Beschwerde gegen die Streitwertfestsetzung durch den BGH ist unzulässig (vgl. § 68 Abs. 1 S. 5 i.V.m. § 66 Abs. 3 S. 3 GKG). Sie ist jedoch als Gegenvorstellung anzusehen (Senatsbeschl. v. 21.9. 2006 – IV ZR 143/05, FamRZ 2007, 464 Rn 1 m.w.N.). In der Sache hat diese keinen Erfolg.

Gem. § 47 Abs. 1 S. 1 GKG bestimmt sich der Streitwert im Rechtsmittelverfahren nach den Anträgen des Rechtsmittelführers. Im Verfahren über die Beschwerde gegen die Nichtzulassung des Rechtsmittels ist Streitwert gem. § 47 Abs. 3 GKG der für das Rechtsmittelverfahren maßgebende Wert. Unbeachtlich ist danach für die Streitwertfestsetzung, ob sich die Instanzgerichte – wie der Kläger meint – in ihren Entscheidungen nicht oder nur unzureichend mit den jeweiligen Anträgen und dem klägerischen Vorbringen auseinandergesetzt haben.

Der Streitwert ist mit bis 700.000,00 EUR zutreffend bestimmt. Dies entspricht dem Wert des mit der Nichtzulassungsbeschwerde weiterverfolgten Hauptantrags. Den Streitwert für die Erbteilungsklage (Zustimmung zu einem Erbauseinandersetzungsplan) bemisst der BGH regelmäßig gem. § 48 Abs. 1 S. 1 GKG, § 3 ZPO nach dem Interesse des Klägers an dem Auseinandersetzungsplan (Senatsbeschl. v. 3.2.1993 – IV ZR 246/92, BGHR ZPO § 546 Abs. 1 Beschwer 3; BGH, Urt. v. 17.10.1996 – IX ZR 37/96, NJW 1997, 188 unter 2; jeweils m.w.N.). Diese Grundsätze gelten auch dann, wenn sich – wie hier – ein Miterbe gegen einen Auseinandersetzungsplan eines Testamentsvollstreckers wendet (vgl. OLG München BayObLGR 1995, 142 unter 2). Beschränkt sich der Streit auf einzelne Punkte des Auseinandersetzungsplans, ist der wirtschaftliche Vorteil maßgebend, den sich der Kläger mit Blick auf diese Punkte verspricht (vgl. OLG Bremen OLGR 2004, 134, 135). Der Hauptantrag des Klägers ist zwar auf Auseinandersetzung des gesamten Nachlasses gerichtet, inhaltlich hat die Nichtzulassungsbeschwerde aber lediglich dessen Bewertung mit Blick auf fünf Positionen beanstandet, deren Wert zusammengerechnet 151.562,70 DM + 682.107,44 DM + 779.551,45 DM + 725.000.00 DM + 312.500 DM = 2.650.721,59 DM entsprechend 1.355.292,43 EUR ergibt. Das dahinter stehende wirtschaftliche Interesse des Klägers beträgt gem. seinem hälftigen Erbteil 677.646,22 EUR, was der Gebührenstufe bis 700.000,00 EUR entspricht.

AGS 6/2018, S. 277 - 278

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