1. Ist der Wert des Gegenstandes der anwaltlichen Tätigkeit im Widerspruchsverfahren höher als der Streitwert des Gerichtsverfahrens, kommt insofern eine abweichen Festsetzung nach § 33 RVG in Betracht.
  2. Zur materiellen Rechtskraft eines Kostenfestsetzungsbeschlusses nach § 197 SGG.

LSG Rheinland-Pfalz, Beschl. v. 26.4.2018 – L 5 KA 17/18 B

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