- a) Endet das Mandat in einem gerichtlichen Verfahren vorzeitig, hat das FamG auf Antrag des Anwalts den Gegenstandswert seiner Tätigkeit im Verfahren nach § 33 RVG festzusetzen.
- b) Eine vorläufige Wertfestsetzung nach § 55 Abs. 1 FamGKG lässt das Rechtsschutzbedürfnis für ein Verfahren nach § 33 RVG nicht entfallen.
- Gegen die Weigerung des FamG, eine Wertfestsetzung im Verfahren nach § 33 RVG vorzunehmen, ist die Beschwerde nach § 33 Abs. 3 RVG gegeben.
- a) Wird ein Stufenantrag zum Zugewinn eingereicht, richtet sich der Verfahrenswert nach dem höheren Wert des Leistungsantrags, auch wenn dieser noch nicht beziffert ist.
- b) Der Verfahrenswert ist dann nach den Erwartungen des Antragstellers bei Einreichung des Stufenantrags zu schätzen. Anhaltspunkt ist insoweit in der Regel der vorgerichtlich geltend gemachte Anspruch.
- c) Ergeben sich keine Anhaltspunkte für die Erwartung des Antragstellers, ist vom Auffangwert des § 45 Abs. 3 FamGKG i.H.v. 5.000,00 EUR auszugehen.
- Die Werte wechselseitiger Stufenanträge zum Zugewinnausgleich sind zu addieren.
OLG Frankfurt, Beschl. v. 17.4.2018 – 5 WF 65/18
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