Die Gläubigerin ist ein registriertes Inkassounternehmen und vollstreckt Forderungen gegen den Schuldner, welche ihr zweckgebunden zur Einziehung abgetreten worden waren.

Beim AG hatte die Gläubigerin einen Pfändungs- und Überweisungsbeschluss beantragt, wobei sie Gebühren für die Zwangsvollstreckung/Anwaltskosten nach dem RVG geltend machte.

Das AG hat den Pfändungs- und Überweisungsbeschluss, gekürzt um die Gebühren/Anwaltskosten. Darüber hinaus hat das AG mit gesondertem Beschluss den Antrag auf Erlass des Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses hinsichtlich der weiter geltend gemachten Positionen (Inkassovergütung/Anwaltskosten) zurückgewiesen, da das Inkassounternehmen sich selbst vertreten habe und deshalb kein Fall der Bevollmächtigung vorliege. § 91 Abs. 2 S. 3 ZPO sei in diesem Fall nicht anwendbar.

Gegen diesen letztgenannten Beschluss hat die Gläubigerin Beschwerde eingelegt mit dem Antrag, den Pfändungs- und Überweisungsbeschluss entsprechend dem Antrag abzuändern.

Das AG hat der Beschwerde nicht abgeholfen und die Sache der Beschwerdekammer des LG zur Entscheidung vorgelegt.

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