RVG VV Nr. 4102 Nr. 4

Leitsatz

Für das Entstehen der Gebühr Nr. 4102 Nr. 4 VV reicht telefonischer bzw. E-Mail-Verkehr nicht aus.

AG Darmstadt, Beschl. v. 1.9.2016 – 218 Ds 1470 Js 37783/14

1 Aus den Gründen

Die Erinnerung ist zulässig, aber in der Sache unbegründet.

Die zuständige Rechtspflegerin hat der Verteidigung zu Recht keine Gebühr gem. Nr. 4102 Nr. 4 VV für die Teilnahme an Verhandlungen im Rahmen eines TOA erstattet.

Die Auffassung der Verteidigung, es bedürfe zur Entstehung dieser Gebühr keines Termins, sondern bereits telefonischer bzw. E-Mail-Verkehr reiche aus, ist unzutreffend.

Bereits in der Gesetzesbegründung zur Einführung des RVG zum 1.7.2004 heißt es zur Entstehung einer Gebühr nach Nr. 4102 VV Nr. 4 RVG: "Weil das Entstehen der Gebühr die Teilnahme an einem Termin voraussetzt, ist ausgeschlossen, dass z.B. für eine bloße telefonische kurze Verhandlung eine Terminsgebühr entsteht."

Während in Vorbem. 3 Abs. 3 RVG in Zivilsachen eine Terminsgebühr für Termine oder die Mitwirkung an die auf Vermeidung oder Erledigung des Verfahrens gerichteten Besprechungen gewährt wird, ist hiervon für Strafsachen in Teil 4 Vorbemerkung 3 Abs. 3 RVG nicht die Rede.

Vielmehr wird dort lediglich auf Termine Bezug genommen, unter denen man bereits nach allgemeinem Sprachgebrauch weder Telefonate noch E-Mail-Verkehr, sondern lediglich das persönliche Zusammentreffen von mindestens zwei Personen versteht.

Es ist daher davon auszugehen, dass der Gesetzgeber bewusst diesbezüglich zwischen Zivil- und Strafsachen unterscheiden wollte.

Die Erinnerung war mithin zurückzuweisen.

AGS 6/2017, S. 272

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