Rz. 18
Schließlich entsteht die Terminsgebühr auch für Verhandlungen im Rahmen des Täter-Opfer-Ausgleichs (Nr. 4). Erforderlich ist auch hier ein "Termin". Eine bloße telefonische, kurze Verhandlung mit dem Verletzten oder dessen Bevollmächtigten lässt daher eine Terminsgebühr im Gegensatz zu der Terminsgebühr nach VV Vorb. 3 Abs. 3 S. 3 Nr. 2 noch nicht entstehen.[14] Auch ein E-Mail-Verkehr genügt nicht.[15]
Rz. 19
Andererseits muss es sich nicht um einen gerichtlichen oder von einem Dritten – etwa einer Schiedsstelle – anberaumten Termin handeln. Auch ein Besprechungstermin zwischen dem Verteidiger und dem Geschädigten bzw. dessen Anwalt, etwa ein gemeinsames Treffen in der Kanzlei, reicht aus. Es kommt nicht darauf an, ob die formellen Voraussetzungen des § 155b StPO erfüllt sind.[16]
Rz. 20
Der Termin muss auch nicht von "langer Hand" geplant sein. Ein "Spontan-Termin" ist ausreichend, auch dann, wenn der Termin ursprünglich zu einem anderen Zweck bestimmt worden war.[17]
Rz. 21
Die Gebühr entsteht auch dann, wenn die Hauptverhandlung unterbrochen und in der Unterbrechung ein Täter-Opfer-Ausgleich durchgeführt wird. Es entsteht dann neben der Gebühr für die Teilnahme an der Hauptverhandlung auch eine Gebühr nach VV 4102 Nr. 4.[18] Die Begrenzung, dass an einem Tage nicht mehrere Terminsgebühren anfallen können, gilt nur für die Hauptverhandlungsterminsgebühren untereinander (je Kalendertag) und für die Termine nach VV 4102 untereinander (Anm. S. 1 zu VV 4102), nicht aber auch im Verhältnis der Hauptverhandlungstermine zu den Terminen nach VV 4102.
Rz. 22
Nicht ausreichend sein soll eine bloße telefonische Kontaktaufnahme des Verteidigers mit dem Vertreter des Geschädigten zwecks Klärung der Frage, ob die Bereitschaft besteht, ein Schmerzensgeld entgegenzunehmen.[19]
Rz. 23
Auch reichen Anbahnungs- oder Sondierungsgespräche im Rahmen des Täter-Opfer-Ausgleichs nicht aus. Solche Gespräche werden durch die jeweilige Verfahrensgebühr abgegolten.[20]
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