Neben der Gerichtsgebühr werden Auslagen erhoben, insbesondere die anfallenden Kosten des Sachverständigen (Nr. 2005 FamGKG-KostVerz.).

Insoweit hat der Antragsteller einen zur Deckung der Auslagen hinreichenden Vorschuss zu zahlen (§ 16 Abs. 1 S. 1 FamGKG), dessen Höhe das Gericht im Beweisbeschluss bestimmt. Soweit der Antragsgegner eigene Beweisfragen stellt, kann auch er insoweit vorschusspflichtig sein.

Das Gericht soll die Beauftragung des Sachverständigen von der vorherigen Zahlung abhängig machen (§ 16 Abs. 1 S. 2 FamGKG).

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